# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die

# O.ö. Fischereiverordnung geändert wird

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1992 in Kraft.

(2) Die nach den Mustern der bisherigen Anlagen 8, 9 und 10 ausgestellten fischereilichen Legitimationen gel ten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Legitimationen im Sinne dieser Verordnung.

Für die o.ö. Landesregierung:

Hofinger

Landesrat

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Anlagen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.

Stück, Nr. 24

Seite 95

Anlage 8

Fischerkarte

Seite 1

Seite 2

Familienname, Vorname:

Geburtsdatum:

Anschrift:

rschr eisinl

FISCHERKARTE

GÜLTIG IN

OBERÖSTERREICH

Lichtbild (35 x 45 mm)

ohne Lichtbild ungültig

ausgestellt von (Behörde):

, ZI.

Für den Bezirkshauptmann*) Für den Bürgermeister*)

¦) Nichtzutreffendes streichen!

Seite 3

Seite 4

Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischerkarte auch die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.

Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.

Stück, Nr. 24

Anlage 9

Fischergastkarte

Seite 1

Seite 2

Fischergastkarte

Vom Bewirtschafter vor Aushändigung vollständig und in dauerhafter

Schrift auszufüllen!

lautend auf den Bewirtschafter

(Familif Anschrift:;nname,Vorname)

ausgestellt von (Behörde):

am, ZI

Für den Bezirkshauptmann*) Für den Bürgermeister*)

(Familienname, Vorname des Fischergastes) Anschrift:

Tag der Aushändigung:

(Unterschrift des Bewirtschafters)

(Amtssiegel J *) Nichtzutreffendes streichen!

(Unterschrift des Fischergastes)

Seite 3

Seite 4

Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischergastkarte einen amtlichen Lichtbildausweis sowie die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt gemäß § 19 des O.ö. Fischereigesetzes drei Wochen, beginnend mit dem Tag der Aushändigung.

Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.

Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.

Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.

Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.

Stück, Nr. 24

Seite 97

Anlage 10

Lizenz

vorderes Deckblatt Außenseite

Innenseite

Familienname, Vorname des Lizenznehmers (Fischers):

LIZENZEN

gemäß § 20 O.ö. Fischereigesetz

gültig in Oberösterreich für das Jahr

Geburtsdatum:

Anschrift:

Unterschrift des Lizenznehmers:

Nr. 00000

Ausgegeben vom Fischereirevierausschuß: (Stempel)

hinteres Deckblatt Innenseite

Außenseite

Werden in dieser Rubrik keine Eintragungen vorgenommen, so gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fischereigesetzes nicht verbotenen Vorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden als bewilligt.

Hinwelse:

Die Verwendung von Netzen ist beim Fischfang, der auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, verboten.

Lizenzen dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die im Besitz einer amtlichen Fischerlegitimation sind.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer berechtigten Aufsichtsperson fischen.

Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.

Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.

Seite 98

Landesgesetzblatt für Oberösterreioh, Jahrgang 1992, 12.

Stück, Nr. 24

Seite 3

Seite 18

Schonzeiten und Mindestfangmaße

WassertierSchonzeit Mindestfangmaß

Neunaugen

Bachneunaugeganzjährig geschont

Donauneunaugeganzjährig geschont

Störe

Sterlet1. Mai - 30. Juni45 cm

Forellenartige ( = Lachsartige) Fische

Bachforelle16. Sept. - 15. März25 cm

Seeforelle16. Sept. - 15. März50 cm

Regenbogenforelle1. Dez. - 15. März25 cm

Huchen16. Febr. - 15. Mai75 cm

Seesaibling16. Sept. - 15. März25 cm

Bachsaibling16. Sept. - 15. März25 cm

Äsche1. März - 30. April30 cm

Reinanke, Maräne16. Okt. - 31. Dez.30 cm

Karpfenfische

Brachsen1. Mai - 31. Mai25 cm

Zopeganzjährig geschont

Zobel1. April - 31. Mai25 cm

Rußnase, Blaunase od. Zährte16. April - 31. Mai25 cm

Laube oder Ukelei16. Mai - 30. Junikein

Seelaube oder Mairenkekeine20 cm

Schneiderganzjährig geschont

Rapfen oder Schied16. April -31. Mai40 cm

Barbe1. Mai - 15. Juni30 cm

Güster oder Bllkkekeinekein

Karauschekeinekein

Giebelkeinekein

Nase16. März -31. Mai30 cm

Karpfen1. Mai - 31. Mai35 cm

Gründling1. Mai-31. Maikein

WeiBflossiger Gründling1. Mai -31. Maikein

SteinkreBlingganzjährig geschont

Seider oder Nerfling oder Aland1. Mai - 31. Mai35 cm

Moderlieschenganzjährig geschont

Hasel16. März - 15. Maikein

Frauennerflingganzjährig geschont

Perlfischganzjährig geschont

Ziege oder Sichling1. Mai - 30. Junikein

Elritze oder Pfrille1. April - 31. Maikein

Bitterlingganzjährig geschont

Fortsetzung Seite 18

WassertierSchonzeit Mindtsstfangmaß

Rotauge oder Plötzekeinekein

Rotfeder1. April - 31. Maikein

Aitel oder Döbelkeinekein

Strömerganzjährig geschont

Schleie16. Mai -30. Juni25 cm

Marmorierte Meergrundelkeinekein

Pseudokeilfleckbarbekeinekein

Schmerlen

Steinbeißerganzjährig geschont

Schlammpeitzgerganzjährig geschont

Bartgrundel oder Schmerle1. März - 31. Maikein

Welse

Wels1. jUni - 30. Juni60 cm

Aale

Aalkeinekein

Hechte

Hecht1. Febr. - 30. April50 cm

Hundsfische

Hundsfischganzjährig geschont

Barsche

Kaulbarschkeine10 cm

Schrätzerganzjährig geschont

Streberganzjährig geschont

Zingel1. April - 31. Mai20 cm

Zander1. April - 31. Mai40 cm

Flußbarsch oder Barschkeinekein

Groppen

Groppe oder Koppe Stichlinge

Dreistachliger Stichling1. Febr. - 30. Aprilkein

1. Mai -30. Junikein

Schellfische

Aalrutte oder Quappe1. Dez. - 31. Jänner35 cm

Krustentiere

Edelkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm

weiblganzjährig geschont

Steinkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm

weiblganzjährig geschont

Sumpfkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm

weiblganzjährig geschont

Muscheln

Flußperlmuschelganzjährig geschont

Flache Teichmuschelganzjährig geschont

Gemeine FluBmuschelganzjährig geschont

Seiten 4-17