# Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1992)

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf die entgelt liche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin ver arbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von

Getränken mit Ausnahme von Milch einschließlich der

mitverkauften Umschließung und des mitverkauften

Zubehörs eine Steuer (Gemeinde-Getränkesteuer)

nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes einzuheben, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätig

keit erfolgt.

(2) Ausgenommen von der Besteuerung (Abs. 1)

sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, zu

letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989.

(3) Für die entgeltliche Lieferung im Sinne dieses Landesgesetzes gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatz steuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989."

"(1) Zur Entrichtung der Gemeinde-Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlich liefert."