# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen

# Krankenanstalten Oberösterreichs

29.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1992 über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten

Oberösterreichs

Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

§1

Die Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 1 lit. c des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs wird bei Unterbringung des Pfleglings in einem Mehrbettzimmer mit 3% und bei

Unterbringung des Pfleglings in einem Einbettzimmer mit 40% der nach § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 jeweils für die betreffende Krankenanstalt festgesetzten Pflegegebühr festgesetzt.

§2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landes regierung über die Anstaltsgebühr für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs, LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.