# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers erhöht

sich der jeweils letztgenannte Betrag um jeweils S 50.000,- und"

3.Im § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c und d ist jeweils der Betrag

"S 3.000,-" durch den Betrag "S 5.000,-" zu er

setzen.

4. § 10 hat zu lauten:

"§10 Bauzuschüsse

(1)Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse

können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-

Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungs-

anlage, den Austausch eines Heizkessels oder den

Anschluß an Fernwärme für jeweils eine Beheizungs

oder jeweils eine Warmwasseraufbereitungsanlage

(§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden.

(2)Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Ko

sten der Anlage (ohne Umsatzsteuer), wobei auf den

nächsten Tausendschillingbetrag kaufmännisch auf-

bzw. abzurunden ist, höchstens jedoch

bei

1

für eine Warmwasseraufbereitungsanlage Verwendung einer

a) Wärmepumpe S 5.000,-;

b) Solaranlage mit mindestens 6 m2 Kollektor

fläche S 20.000,- oder

c) Solar-Wärmepumpe mit mindestens 4 m2 Kol

lektorfläche S 20.000,-;

2.für eine Beheizungsanlage bei Verwendung einer

a) Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe

S 30.000,-; Luft-Wärmepumpe S 20.000,-;

b) Hackgutfeuerungsanlage S 20.000,-;

c) Solaranlage im Ausmaß von mindestens 16 m2

Kollektorfläche bei einem Eigenheim mit einer

Wohnung und 20 m2 bei zwei Wohnungen als

Übergangsheizung S 30.000,-;

3. für die Heizungsoptimierung durch den Aus

tausch eines Heizkessels einschließlich Rege

lungstechnik S 10.000,-, wenn die Baubewilli

gung für das Eigenheim im Zeitpunkt des Ansu

chens mindestens 15 Jahre zurückliegt; bei gleich

zeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel unab

hängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der Zu

schuß auf S 15.000,-;

(3) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen erhöhen sich die Beträge gemäß Abs. 2 (außer Abs. 2 Z. 1 lit. a) um S 5.000,-, wenn die Anlage für zwei Wohnungen vorgesehen ist.

Seite 106

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 15.

Stück, Nr. 30 u. 31

(4) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschus

ses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern sie im Zeitpunkt

des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind.

(5) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 3 (Heizkesselaustausch) müssen spätestens am 30. Juni 1992 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein; eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 4 (Femwärme) wird nur dann gewährt, wenn keine

entsprechende Förderung nach dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder nach dem Wohnhaussa

nierungsgesetz erfolgt.

(6) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:

(7)In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 kann ein

einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur aus

nahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonder

heit des Falles (wie insbesondere geringes Familien einkommen) erfordert."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.