# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird

# (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)

"(3) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revisionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in seinem Prüfungsbericht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist."

4.Das V., VI. und VII. Hauptstück erhalten die Bezeich nungen "VI.", "VII." und "VIII."; nach § 21 ist folgen des V. Hauptstück neu einzufügen:

"V. HAUPTSTÜCK Behebung einer Wohnungsnot

§21a Sonderwohnbauprogramm

(1) Zur Behebung einer Wohnungsnot kann das Land unabhängig von den im Ordentlichen Haushalt

des Voranschlages für ein Verwaltungsjahr für die Wohnbauförderung vorgesehenen Mittel die zusätzliche Errichtung von Wohnungen während eines begrenzten Zeitraumes nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel fördern.

(2) Eine Förderung darf nur gemeinnützigen Bau

vereinigungen zur Errichtung von Mietwohnungen ge

währt werden, wobei Eigenmittel zu erbringen sind.

(3) Jede Gemeinde, die am Sonderwohnbaupro

gramm teilnimmt, hat die Finanzierung eines Anteiles der Gesamtbaukosten zu übernehmen.

(4) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf mit dem Bau

der Wohnungen bereits begonnen werden, sobald das Land die Förderbarkeit des Vorhabens festgestellt hat.

(5)Die im Rahmen eines Sonderwohnbauprogramms errichteten Wohnungen dürfen nur an beson

ders förderbare Personen vergeben werden. Zur Beur

teilung einer Person als besonders förderbar ist zu sätzlich zu den Kriterien gemäß § 2 Z. 13 vor allem auf die Familiengröße, das Alter, die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung und allfällige Behinderungen abzu

stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Z. 13 allein rechtfertigt die Beurteilung als besonders förderbar nicht."