# Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten an die Gemeinden

45.Landes-Wählerevidenz und in der Gemeinde-Wählerevi denz eingetragene Person ein Betrag von S 25,- fest-Verordnunggese(zt

der o.ö. Landesregierung vom 6. Juli 1992 über den Ersatz der mit der Führung der Landes-Wählerevidenz§ 2

und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Ko-Djese Verordnung m

mit dem Ab|auf des Tages ihrer

sten an die GemeindenKundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich

in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Dezem-Auf Grund des § 12 Abs. 2 des O.ö. Wählerevidenz-Ge-ber 1979 LGBI. Nr. 102 außer Kraft,

setzes, LGBl. Nr. 70/1991, wird verordnet:

§ 1Für die o.ö. Landesregierung:

Als Bauschbetrag für die den Gemeinden zu ersetzen-Dr. Leitl

den Kosten wird für jede mit Ende des Jahres 1991 in der