# Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die

# O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

# (O.ö. LKUFG) geändert wird

„(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist."

2.§ 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z. 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland."

3.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

"§7a Aufgaben

(1)Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge

1. für die Früherkennung von Krankheiten und die

Erhaltung der Volksgesundheit;

2. für die Leistungsfälle der Krankheit und der

Mutterschaft;

3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;

4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5. für die Gesundheitsförderung.

(2)Überdies können aus Mitteln der Krankenfür

sorge gewährt werden:

1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;

2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung."

4.§ 8 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1. zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge-

(Gesunden)untersuchungen;

2. bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper

oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung

notwendig macht):

a)Krankenbehandlung durch

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück,

Nr. 47

b) Heilmittel;

c) Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d) erforderlichenfalls Anstaltspflege;

e) Entbindungsbeitrag (Mutterhilfe);

4. Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;

5. medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluß an

eine Krankenbehandlung nach Maßgabe des

Abs. 3 mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des

Mitgliedes und seiner Angehörigen so weit wie

derherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der

Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz

möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe

einzunehmen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 werden auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten gewährt."

5.§ 8 Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(7)"; folgende Abs. 5 und 6 werden (neu) eingefügt:

"(5) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(6) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank."

"(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu

leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden."

„(8) Überdies hat das Land Oberösterreich zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 8 Abs. 7) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen zu leisten. Die Höhe dieses Zuschlages ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die Höhe des gleichartigen Zuschlages, den der Bund an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach dem B-KUVG zu leisten hat, festzusetzen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück, Nr. 47 u. 48

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16. Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/

1978," durch die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/1978,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

233/1988 und der Kundmachung BGBl. Nr.

609/1989," ersetzt.

17. Im § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge "O.ö. Behinderten

gesetz 1971, LGBl. Nr. 11," durch die Wortfolge

"O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113,"

ersetzt.

21. Im § 39a Abs. 1 wird die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/

1978," durch die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/1978 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

233/1988 und der Kundmachung BGBl. Nr.

609/1989," ersetzt.

22. Im § 50 Abs. 1 wird das Zitat "Allgemeinen Verwal

tungsverfahrengesetzes - AVG 1950" durch das

Zitat "Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 -AVG" ersetzt.

Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgen

den Bestimmungen in Kraft:

1. Art. I Z. 18 rückwirkend mit 1. Jänner 1990;

2. Art. I Z. 1 rückwirkend mit 1. Juli 1990;

3. Art. I Z. 2 bis 6 und 12 bis 14 rückwirkend mit 1. Jän

ner 1992;

4. Art. I Z. 15 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Er ist auf

Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exe

kutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht

eingelangt ist.

5. Art. I Z. 7 bis 11, 16, 17 und 19 bis 22 mit Ablauf des

Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich.

(2)Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfür

(3) § 15 Abs. 6 in der Fassung dieses Landesgesetzes gilt auch für Leistungsfälle, die nach dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.