# Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wird

"(2) Prüfungstermine sind von der Dienstbehörde nach Bedarf festzusetzen; pro Kalenderhalbjahr soll zumindest ein Prüfungstermin anberaumt werden (Halbjahrestermin). Zwischen den Halbjahresterminen ist ein Zeitraum von mindestens vier Monaten vorzusehen. Die Dienstbehörde hat die Prüfungstermine mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben."

2.Im § 7 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge "sechs

Monaten" durch die Wortfolge "vier Monaten"

ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. IZ. 2 ist auch auf die Möglichkeit der Wiederho lung hinsichtlich solcher Prüfungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgehalten wurden.