# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für besonders

# förderbare Personen (O.ö. Sonderwohnbau-Verordnung)

58. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. August 1992 über die Förderung von Mietwohnungen für besonders förderbare Personen (O.ö. Sonderwohnbau-Verordnung)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 11 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990), LGBl. Nr. 49/1990, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 51/1991 und 44/1992 wird verordnet:

§1 Gegenstand der Förderung

(1) Das Land gewährt zur Errichtung von 3.000 Miet

wohnungen für besonders förderbare Personen, deren

Baubeginn in die Jahre 1992 bis 1995 fällt, eine Förde rung in der Form von Annuitätenzuschüssen zu Hypothe kardarlehen oder Bausparkassendarlehen, die zur Deckung der Gesamtbaukosten aufgenommen werden.

(2) Als Gesamtbaukosten im Sinn dieser Verordnung

gelten die Gesamtbaukosten gemäß § 6 der O.ö. Neubauf örderu ngsverordn u ng.

§2 Voraussetzungen

(1) Die Förderung wird gemeinnützigen Bauvereinigun gen zur Errichtung von Mietwohnungen gewährt. Die ge meinnützige Bauvereinigung muß erklären, daß es sich bei dem geplanten Projekt um Wohnungen im Sinne des Sonderwohnbauprogrammes handelt.

(2) Die Wohnungen sind entweder auf solchen Grund

stücken zu errichten, die im Eigentum von gemeinnützi gen Bauvereinigungen stehen oder die als Baurechts

gründe zu einem angemessenen Bauzins zur Verfügung

gestellt werden.

(3) Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn die Gemeinde, in der die Mietwohnungen errichtet werden, einen rechtsgültigen Nachweis darüber erbringt, daß sie ihre finanziellen Beiträge gemäß § 3 Abs. 3 leisten wird.

§3 Ausmaß der Förderung

(1) Das Land gewährt Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen im Ausmaß von 50% der Gesamtbaukosten.

(2) Die gemeinnützige Bauvereinigung hat Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 7%, der Mieter von 2% der Gesamtbaukosten aufzubringen.

(3) Die Gemeinde fördert mindestens 25% der Gesamt

baukosten

(1) Als Hypothekardarlehen gilt ein Darlehen im Sinne des § 2 Z. 15 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes

1990.

(2) Die Annuitätenzuschüsse werden vom Land bis zu

50% und von der Gemeinde in der Höhe von mindestens 25% der Gesamtbaukosten jeweils in der Höhe gewährt, daß für den Mieter nur die Annuitäten eines gemäß § 9 des O.ö. WFG 1990 in Verbindung mit § 3 und § 6 der O.ö. Neubauförderungs-Verordnung gewährten Förde

rungsdarlehens verbleiben. Die Laufzeit beträgt 25 oder 38 Jahre.

(3) Die Annuitätenzuschüsse gelangen jeweils dann zur Auszahlung, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung

die Bezahlung der schuldscheinmäßigen Annuität nach

gewiesen hat.

§5 , Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.