# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wird

Nr. 60 Landesgesetz

vom 1. Juli 1992, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wird

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, wird wie folgt

geändert:

1.Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge "in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987" durch die

Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung"

ersetzt.

"(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist."

3.Nach § 5 werden folgende § 5a bis § 5d eingefügt:

"§5a

(1)Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht

fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit

der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kon

trolle der Einhaltung der Abgabepflicht

(2)Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung

der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht ge

mäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Ge

meindeorgane gebunden. Sie haben alle in Aus

übung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die

ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zustän

digen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen

aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschwei

gen zu bewahren.

(3)Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen,

daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung

verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst

vermieden wird.

§5b

(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z. 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die

(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amts

ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen

sein.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annah

me rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen

Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Lan

desgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch

machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall,

wenn diese Person wegen einer vorsätzlich began

genen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von

mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest

nicht der beschränkten Auskunft aus dem Straf

register (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zu

letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/1988) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit

des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezo gen werden muß.

(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Be

hörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 durch eine eingehende Befragung über

die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden

Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsor

gane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde

die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbun

denen Pflichten zu geloben.

§5c

(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsor

gan (§ 5a Abs. 1 Z. 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat

bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzei

chen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienst ausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausfüh

rung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie

den Inhalt des Dienstausweises werden durch Ver

ordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichts

organe ein Register mit den wesentlichen Daten

(Vor- und Zuname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fort

laufend zu führen. In das Register kann jede Person

während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Ein

sicht nehmen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüg

lich jede Änderung der seine Bestellung betreffen

den Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung

im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust

des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 26. Stück, Nr. 60 u. 61

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Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.

§5d

(1)Die Bestellung des besonderen Aufsichtsor

gans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet

(2)Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu enthe

ben, wenn

„(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 30.000,- zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären."

(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z. 1

und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie

der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weite

ren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat

einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betre

ten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu

befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretun

gen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungs

behörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane

im Sinne des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraus

setzungen des § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und Abs. 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.

(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.