# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einiger

# Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof

Nr. 67

Kundmachung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 1992 betreffend die Aufhebung einiger

Worte im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979

durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 11. August 1992 zugestellten Erkenntnis vom 11. Juni 1992, G 279/91-9, zu Recht erkannt:

"Die im § 5 Abs. 1 des O.ö. Schischulgesetzes 1979, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 26. Februar 1979, LGBI. für Oberösterreich Nr. 18/1979, über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schischulgesetzes, enthaltene Wortfolge '; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken' war verfassungswidrig."