# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände

Nr. 70 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. August 1992 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände

Auf Grund des § 18 Abs. 11 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, und des § 17 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:

§1

(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt

für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädi gung im Ausmaß von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Dem Obmann-Stellvertreter des Bezirksabfallver

bandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Auf wandsentschädigung im Ausmaß von 20 v.H. der dem Obmann des Bezirksabfallverbandes zustehenden mo

natlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter ge

bühren neben der Aufwandsentschädigung die Fahrtko

sten für jene Fahrten, die außerhalb von Sitzungen für die Teilnahme an Besprechungen, Tagungen und Konferen

zen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Re präsentant des Bezirksabfallverbandes stehen, erforder lich sind. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzu gelten.

(4) Dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter steht

es frei, auf die ihnen zustehende Aufwandsentschädi gung zu verzichten. Der Verzicht ist dem Verbandsvor stand schriftlich bekanntzugeben.

§2

(1) Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, den Mit gliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitglie

dern (Ersatzmitgliedern) der Verbandsversammlung ge bührt für jede Teilnahme an einer Sitzung des Verbands vorstandes, des jeweiligen Ausschusses und der Ver bandsversammlung eine Entschädigung für die Aufent

haltskosten in dem im Abs. 2 festgelegten Ausmaß und der Ersatz der Fahrtkosten. Bei Benützung eines Perso nenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

(2) Die Höhe der Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der allgemei nen Verwaltung in der Gebührenstufe 2 nach den Bestim mungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Lan desbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), zustehenden Reisegebühren. Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeits

stätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.

(3) Jedem anspruchsberechtigten Mitglied steht es frei, auf die ihm zustehende Entschädigung zu verzichten. Der Verzicht ist Ijem Obmann schriftlich bekannt zugeben.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.