# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Fallenverordnung)

Nr. 86

Ver Ordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. November 1992 betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Fallenverordnung)

Auf Grund des §,59 Abs. 3 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI. Mr. 2/1990, wird verordnet:

Kenntnisse und Fähigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 des O.ö. Jagdgesetzes erlaubte

Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur

von Personen verwendet werden, die die zur ordnungs

gemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedie

nung, Kontrolle udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom O.ö. Landes-

jagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben

und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Be

such des Schulungskurses ist vom O.ö. Landesjagdver-

band eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Berufsjäger sowie für die Ver wendung von Kastenfallen und Habichtkörben.

(3) Der Schulungskurs hat mindestens 16 Stunden zu

umfassen und aus einem theoretischen und einem prakti schen Teil zu bestehen.

(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundla gen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (Ausstattung, Funktion, Ver wendungsmöglichkeiten usw.) zu vermitteln. Der prakti sche Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.

§2 Aufstellen von Fallen

(1) Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.

(2) Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).

(3) Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzu legen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei

der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außer dem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungs ort in Kenntnis zu setzen.

(4) Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von

Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen

oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.

§3 Anbringung von Warnzeichen

(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbrin gung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von

jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höch

stens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeich nen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

§4 Überprüfung und Kennzeichnung von Fangeisen

(1) Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom O.ö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muß der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weiterga be eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem O.ö. Lan desjagdverband vom bisherigen Besitzer zu melden.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangei sen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzgeben.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 38. Stück, Nr. 86 u. 87

(3) Die Fangeisen sind in Abständen von längstens

5 Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(4) Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen.

Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforde rungen, hat der O.ö. Landesjagdverband die eingestanz te Kennzahl zu entfernen. Hievon sind die Landesre

gierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) zu verständigen. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft. Kurse gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung können bereits nach ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt abgehalten werden.