# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der

# förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)

Nr. 87 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. November 1992 über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)49/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1992,

wird verordnet:

§1

(1)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren

Person im Sinne des § 2 Z. 13 des O.ö. WFG 1990

beträgt:

1. bei der Errichtung einer Mietwohnung sowie bei einer

durch den Eigentümer seines Eigenheimes bzw. sei

nes Reihenhauses oder durch den Eigentümer bzw.

den Mieter seiner Wohnung durchgeführten Sanie

rung und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht

mehr als S 300.000,- und bei zwei Personen

S 450.000,-;

2. bei der Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes bzw. Reihenhauses und einer

Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als

S 350.000,- und bei zwei Personen S 550.000,-.

(2)Für jede weitere Person im Haushalt des Förde

rungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 Z. 1 und 2 letzt

genannte Betrag um jeweils S 50.000,-.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 12 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes

1990 (O.ö. WFG 1990), LGBI. Nr.

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.