# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde

# Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 88

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 14. September 1992, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des § 7 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

§1

(1)Der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau,

politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutz gebiet im Sinne des § 7 des Gesetzes.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Grund

stücke Nr. 3161, 3278 und 3279, je KG. Unterregau,

jenen Teil des Grundstückes Nr. 3494/1, KG. Unterregau,

der im Osten durch die gerade Verbindungslinie zwi

schen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes

Nr. 3278 und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grund

stückes Nr. 3280, je KG. Unterregau, begrenzt wird sowie

jenen Teil des Grundstückes Nr. 3155/1, KG. Unterregau,

dessen westliche Begrenzung die gedachte Gerade

zwischen den Vermessungspunkten 8167 und 8390

darstellt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.

§2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: