# Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte

# der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Nr. 93

Vereinbarung

zwischem dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der

europäischen Integration

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung

und die Länder Burgenland, Kärnten,

Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,

Vorarlberg und Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Art. 1 Informationspflicht des Bundes

(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbe reich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städte

bund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Über sendung der dem Bund vorliegenden

(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGBl. Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Art. 2 Verfahren

(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundes länder, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.

(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund

und dem Österreichischen Gemeindebund Informatio

nen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise

auch mündlich übermitteln.

(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.

(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frü hestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt über

mittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundes länder in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städte bund und dem Österreichischen Gemeindebund in je

einem Exemplar.

Art. 3 Zugang zu einschlägigen Datenbanken

(1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird, wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 41. Stück, Nr. 93

Seite 245

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken. Art. 4 Fristen

(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichi schen Städtebund und dem Österreichischen Gemeinde

bund nach Möglichkeit den vorgesehenen Zeitplan der Behandlung des jeweiligen Vorhabens durch die im Rah men der europäischen Integration zuständigen Organe bekannt.

(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund

und dem Österreichischen Gemeindebund mit, welche

Frist den Ländern und Gemeinden für die Erstattung

einer Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrens

ablauf vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen zur Verfügung steht. Bei der Fest setzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden und ein angemessener Zeit

raum für die Auswertung der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.

Art. 5 Allgemeine Stellungnahmen

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebun

des sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten. Art. 6 Bindende Stellungnahmen der Länder

(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stel lungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen

der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an

diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stel lungnähme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinba rung gemäß Art. 15a B-VG in Betracht.

(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege

der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung

des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.

Art. 7 Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen

(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Art. 8

Einbindung von Ländervertretern in Verhandlungsdelegationen

(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen

der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder be rühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Ver bindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundes kanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bun desländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersu

chen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich mög lich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Inte gration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilneh men können.

(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstel

le der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldun gen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delega tion ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter er forderlich.

Art. 9 Ländervertreter bei der österreichischen Mission

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Art. 10 Klagserhebung

(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.

Seite 246

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 41. Stück, Nr. 93

(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Art. 11 Vertretung der Republik nach außen

Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt. Art. 12 Kosten

(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendi

gen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammen

hang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäi

schen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Ge richtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Art. 13 Anpassung

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.

Art. 14 Inkrafttreten

(1)Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2)Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfül lung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag

des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Art. 15 Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Für die Bundesregierung:

Der Bundeskanzler

Franz Vranitzky

Der Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform

Jürgen Weiss

Für das Land Burgenland: Karl Stix

Für das Land Kärnten: Christof Zernatto

Für das Land Niederösterreich: Siegfried Ludwig

Für das Land Oberösterreich: Josef Ratzenböck

Für das Land Salzburg: Hans Katschthaler

Für das Land Steiermark: Josef Krainer

Für das Land Tirol: Alois Partl

Für das Land Vorarlberg: Martin Purtscher

Für das Land Wien: Helmut Zilk

Geschehen in Wien, am 12. März 1992

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 26. Dezember 1992 in Kraft.