# Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (für Oberösterreich LGBl. Nr. 10/1981) geändert wird

Nr. 106 Vereinbarung,

mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (für Oberösterreich LGBl. Nr. 10/1981) geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen

überschreitenden Berufsschulbesuch

Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch hat zu lauten:

"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird."

Artikel II Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Artikel IM Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.

Für das Land Burgenland: Karl Stix

Für das Land Niederösterreich: Siegfried Ludwig

Für das Land Salzburg: Hans Katschthaler

Für das Land Vorarlberg: Martin Purtscher

Für das Land Kärnten: Christof Zernatto

Für das Land Oberösterreich: Josef Ratzenböck

Für das Land Steiermark: Josef Krainer:

Für das Land Wien: Helmut Zilk

Die Vereinbarung tritt zufolge ihres Art. II mit 8. Jänner 1993 zwischen den Vertragsparteien in Kraft.