# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten

# der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung

# von Verwaltungsabgaben

# (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993 - LVV. 1993)

Nr. 97

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 14. Dezember 1992 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993 - LVV. 1993)

Auf Grund des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 35/1980, 65/1980,1/1989 und 90/1992 wird verordnet:

§1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Ange legenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Ver waltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Be standteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvor schriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert ge blieben ist.

§2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsab gabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung un terbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrich tung entfallen.

§3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben/Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die ge

mäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Lan desverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetz lichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bun desverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behör den des Landes mittels der vom Amt der o.ö. Landesre gierung bestimmten Gebührenstempler zu verwerten.

(2) Freistempelabdrucke sind in Gegenwart der Partei auf die bei den Behörden des Landes verbleibenden Ge schäftsstücke aufzudrücken.

(3) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld

entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde be kanntgegebene Konto einzuzahlen.

§5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1986, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Verord nungen LGBl. Nr. 19/1988, 83/1988 und 43/1989 außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Ratzenböck

Landeshauptmann

Seite 250

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der

Landesverwaltung

Schilling

A.Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen 110,-

2. Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Bestä

tigungen (ausgenommen Übernahmsbe

stätigungen u.dgl.) 50,-

3. Aufnahme von Niederschriften über münd

liches Anbringen 50,-

4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Duplika

ten für jeden Bogen der Urschrift 50,-

B.Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5. Verleihung der Staatsbürgerschaft an

Fremde sofern ein Rechtsanspruch be

steht (§§ 11 a, 12,13 und 14 Staatsbürger

schaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr.

311, zuletzt geändert durch das Bundes

gesetz BGBl. Nr. 386/1986) ... 500,- bis 6.000,-

6. Verleihung der Staatsbürgerschaft

an Fremde gemäß § 10

Abs. 1 StbG 750- bis 7.500,-

7.Verleihung der Staatsbürgerschaft

an Fremde gemäß § 10

Abs. 3 und 4 StbG 1.000,- bis 10.000 -

8.Erstreckung der Verleihung der Staatsbür

gerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1

StbG)

a)bei einem Rechtsanspruch (§§ 12 und

14 StbG) 500,- bis 6.000,-

b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft

gemäß § 10 Abs. 1 StbG . 750,- bis 7.500 -

c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft

gemäß § 10 Abs. 3

und 4 StbG 1.000,- bis 10.000,-

9.Erlassung eines Bescheides über die Zusi

cherung der Verleihung der Staatsbürger

schaft (§ 20 Abs. 1 StbG) 500,-

10. Ausstellung einer Bestätigung über den

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Er

klärung bzw. Anzeige (§ 25 Abs. 3 StbG) 500,-

11. Bewilligung der Beibehaltung der Staats

bürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 StbG) 500,- bis 6.000,-

12.Ausstellung einer Bestätigung über das

Ausscheiden aus dem Staatsverband im

Falle des Erwerbes einer fremden Staats

bürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG) 500,-

Schilling

13.Feststellung des Verlustes der Staatsbür

gerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2

StbG) 500,-

14.Erlassung eines Feststellungsbescheides

in Angelegenheiten der Staatsbürger

schaft auf Antrag der Partei

(§ 42 Abs. 1 StbG) 500,- bis 2.000-

15. Ausstellung einer Bestätigung in Angele

genheiten der Staatsbürgerschaft auf An

trag (§ 43 Abs. 1 StbG) 100 -

16. Ausstellung eines Staatsbürgerschafts

nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 100,-

II. Veranstaltungswesen

17.Bewilligung öffentlicher Theatervorführun

gen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz

1992, LGBl. Nr. 75) von Berufstheatern

a)ständiger Betrieb mit festem Standort

pro Sitzplatz S 4,-

jedoch mindestens 700,-

höchstens 5.600,-

b) Wandertheater 800,-

c) sonstige öffentliche Theatervorführun

gen, je Vorführung 250,-

18. Bewilligung von Veranstaltungs- und Kon

zertdirektionen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal

tungsgesetz 1992) 3.300,-

19. Bewilligung von Varietes und Kabaretts

(§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992)

a) in Nachtlokalen, Bars u.dgl 8.700,-

b) sonstige ständige oder befristete Ver

anstaltungen 1.600,-

c) Variete- und Kabarettveranstaltungen,

je Vorstellung 800,-

20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

oder Zeltfesten (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstal

tungsgesetz 1992)

a) mit einem Fassungsraum bis zu 500

Zuschauern 700,-

b) mit einem Fassungsraum von 501 bis

1.000 Zuschauern 1.600,-

c)mit einem Fassungsraum von 1.001

bis 5.000 Zuschauern 3.300,-

21.Bewilligung von Veranstaltungen ambu

lanter Schausteller (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veran

staltungsgesetz 1992) ohne Rücksicht auf

den Berichtigungsumfang 1.500,-

22.Bewilligung sonstiger öffentlicher Schau

stellungen, Darbietungen und Belusti

gungen (§ 2 Abs. 1 O.ö. Veranstaltungs

gesetz 1992) 500,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 251

Schilling

23. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers) (§§ 6 und 7 O.ö. Veranstal

tungsgesetz 1992) 400,-

24. Genehmigung eines Pächters (§ 7

O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992) 1.100,-

25.Bewilligung von Volksfesten oder volks

festähnlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1

O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992) 3.300,-

III. Spielapparatewesen

26.Erteilung einer Spielapparatebewilligung

(§ 5 Abs. 1 O.ö. Spielapparategesetz

1992, LGBl. Nr. 55)

pro bewilligten Spielapparat 1.000,-

27.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 5 Abs. 3 O.ö. Spielapparatege

setz 1992)

je geeignete Betriebsstätte 1.000,-

28.Erstellung des Amtsgutachtens in techni

scher und psychologischer Hinsicht (§ 6

Abs. 2 O.ö. Spielapparategesetz 1992)

a) pro Einzelgutachten für einen bestimm

ten Apparat einschließlich einem ver

wendeten Spielprogramm 1.000,-

b) pro Typengutachten für Apparate glei

cher Bauart und Spielweise im Umfan

ge von lit. a, 5.000,-

c) pro weiteres begutachtetes Spielpro

gramm (Platine) 500,-

IV. Kinowesen

29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern in Form von Filmprojektio

nen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz, LGBl. Nr.

34/1954, zuletzt geändert durch das Lan

desgesetz LGBl. Nr. 62/1969)

a)ständiger Betrieb mit festem Standort

pro Sitzplatz S 5,-

jedoch mindestens 1.100,-

höchstens 5.500,-

b) Wanderkino 1.100,-

c) sonstige Kinovorführungen, je Vor

stellung 150,-

30. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildem in Form von Fernsehbild

projektionen (§ 1 Abs. 1 O.ö. Kinogesetz) 500,-

31. Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung

von Laufbildern durch Filmprojektionen in

Form eines Autokinos (§ 1 Abs. 1 O.ö. Ki

nogesetz) pro Platz für einen Personen

kraftwagen 7,-

32. Feststellung der Eignung von Betriebsstät

ten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O.ö. Kinogesetz),

sofern diese nicht unter die Tarifpost 31

fällt

Schilling

a)fester Standort pro Sitzplatz S 4,-

jedoch mindestens 650,-

höchstens 5.500,-

b)Wanderkino - Standort 150,-

33.Feststellung der Eignung von Kinoanlagen

für den Betrieb eines Autokinos (§ 9 Abs. 1

und § 11 O.ö. Kinogesetz) pro Platz für

einen Personenkraftwagen 7,-

34. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinogesetz) 350,-

35. Genehmigung eines weiteren Stellvertre

ters (Geschäftsführers) (§ 6 O.ö. Kinoge

setz) 650,-

36. Genehmigung eines Pächters (§ 6 O.ö. Ki

nogesetz) 1.100,-

37. Bescheidmäßige Feststellung der Befähi

gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 O.ö. Ki

nogesetz) 150,-

V. Tanzschulwesen

38.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßi

ger Tanzschulen (§ 1 Abs. 1 Tanzschulge

setz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

60/1969)

a) für ständige Tanzschulen auf unbe

stimmte Dauer 6.300,-

b) für Saisontanzschulen 4.000,-

c) für Filialtanzschulen 900,-

39. Feststellung der Eignung von Betriebsstät

ten (§ 9 Abs. 1 Tanzschulgesetz) 150,-

40. Bewilligung von Standortverlegungen (§ 9

Abs. 3 Tanzschulgesetz) 150,-

41. Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers) (§ 7 Abs. 1 Tanzschulge

setz) 700,-

42. Anerkennung eines Assistenten bzw. Ver

tretung durch einen Assistenten (§ 4 bzw.

§ 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz), 250,-

VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen

43. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule

(§ 2 Abs. 1 O.ö. Schischulgesetz 1990,

LGBl. Nr. 1/1991) 2.500,-

44. Erweiterung eines im Bewilligungsbe

scheid umschriebenen Schischulgebietes

(§ 7 Abs. 5 O.ö. Schischulgesetz 1990) .. 1.000,-

45.Bewilligung der Tätigkeit eines Berg- und

Schiführers (§ 2 Abs. 1 O.ö. Berg- und

Schiführergesetz, LGBl. Nr. 36/1975) 500,-

Seite 252

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Schilling

VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen

46. Eignungserklärung eines Unterrichtsmit

tels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32

Abs. 5 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches

Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, zuletzt ge

ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

61/1989) 300,-

47. Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein

verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder

Fachschule (§ 70 Abs. 4 O.ö. Land- und

forstwirtschaftliches Schulgesetz) 120,-

VIII. Straßenverkehrswesen

48. Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenver

kehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI.

Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 562/1989) 130,-

49. Bewilligung zur Benützung von Straßen

mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größe

ren als den zulässigen Maßen und Ge

wichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)

a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug

einschließlich einer allfälligen Rück

fahrt innerhalb einer Woche 330,-

b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 560,-

50.Bewilligung von Ausnahmen von Ver

kehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2

StVO 1960)

I. für eine einmalige Fahrt

a) pro Fahrzeug 200,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 300,-

II. für mehrmalige Fahrten

a) pro Fahrzeug 700,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 1.000,-

51.Bewilligung von Ausnahmen von Ver

kehrsbeschränkungen und Verkehrsver

boten (§ 45 Abs. 2 a StVO 1960)

I. für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahr

zeug 200,-

II. für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahr

zeug 700,-

52.Bewilligung für die über die in der Kurz

parkzone erlaubte Parkdauer hinaus

gehende Benützung dieser Zone (§ 45

Abs. 4 StVO 1960) SSO-

SS. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Stra

ßenstellen oder Gehsteigen, wo das Hal

ten verböten ist (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 130,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 250,-

Schilling

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug 330,-

b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft

fahrzeug 750,-

54.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen

auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO 1960)

I.mit Kraftfahrzeugen

a)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bundespolizeibehörde) zuständig

|st:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 750,-

2. ohne Geschwindigkeitswettbe

werb 500,-

b)wenn zur Erteilung der Bewilligung

die Landesregierung zuständig ist:

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 1.150,-

2. ohne Geschwindigkeitswettbe

werb 750,-

II.ohne Kraftfahrzeuge 150,-

IM. Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder

mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO 1960), so beträgt die

Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten

Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten

Betrages.

55. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1

und 2 StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbe

tafel u.dgl 330,-

56. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen oder An

kündigungen an Straßen außerhalb des

Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960) ... 500 -

57. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten

auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO

1960) 330,-

58.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 130 -

IX. Schiffahrtswesen

59.Erteilung einer Konzession zur ge

werbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt

(§ 75 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr.

87/1989)

a) mit einem Wasserfahrzeug mit einer

Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem

Fahrgastschiff, das zur Beförderung

von mehr als 20 Fahrgästen zugelas

sen ist 2.500,-

b) mit einem sonstigen Fahrzeug 1.650,-

60.Bewilligung zur Errichtung, Wiederver

wendung oder wesentlichen Änderung

einer Schiffahrtsanlage (§ 48 Schiffahrts

gesetz 1990) 1.650,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 253

Schilling

500,-

850,-

61. Bewilligung zur Benützung einer Schiff

fahrtsanlage (§ 51 Schiffahrtsgesetz 1990)

62. Genehmigung von Hafenentgelttarifen

(§ 67 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz 1990)

63. Bewilligung zum Stilliegen für länger als

48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990)

850,-

64. Bewilligung einer Wassersportveranstal

tung, eines Wasserfestes oder einer ähnli

chen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und

Fluß-Verkehrsordnung) 170,-

65. Ausnahmebewilligung von den Be

stimmungen der O.ö. Seen-Verkehrs

verordnung 1990 (§ 10 Abs. 6, LGBl. Nr.

43/1990) 170,-

66. Ausnahmebewilligung von den Bestim

mungen der O.ö. Wolfgangsee-Verord

nung 1990 (§ 7 Abs. 5, LGBl. Nr. 47/1990) 170,-

X. Motorschlittenwesen

67.Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlit

tens (§ 2 Abs. 1 O.ö. Motorschlittengesetz,

LGBl. Nr. 59/1973) 750,-

XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen

68.Bewilligung zur Errichtung von Kranken

anstalten (§ 3 Abs. 1 O.ö. Krankenanstal

tengesetz 1976, LGBl. Nr. 10 - O.ö. KAG.

1976, zuletzt geändert durch das Landes

gesetz LGBl. Nr. 65/1992)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen bis zu 10

Betriebsräumen (Behandlungs- und

Krankenzimmern) 1.000,-

für jeden weiteren Betriebsraum 200,-

höchstens jedoch 5.600,-

b)bei sonstigen Anstalten 500,-

69.Bewilligung zum Betrieb von Krankenan

stalten (§ 4 Abs. 1 O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.600,-

b) bei sonstigen Anstalten 500,-

70.Bewilligung zur Verlegung der Betriebs

stätte von Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1

lit. aO.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

71.Bewilligung zur Veränderung der Art von

Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1 lit. b

O.ö. KAG. 1976)

Schilling

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

72.Bewilligung zur Veränderung der Type all

gemeiner Krankenanstalten (§ 5 Abs. 1

lit. c O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

73.Bewilligung zur Veränderung der Bestim

mung von Sonderkrankenanstalten (§ 5

Abs. 1 lit. d O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

74.Bewilligung zur Veränderung des Aufga

benbereiches bzw. Zweckes eines Sanato

riums oder selbständigen Ambulatoriums

(§ 5 Abs. 1 lit. e O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

75.Bewilligung zur Erweiterung von Kranken

anstalten (§ 5 Abs. 1 lit. f O.ö. KAG. 1976)

für jeden neuen Betriebsraum 200,-

höchstens jedoch 5.600,-

76.Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilun

gen (Stationen, Institute u. dgl.) (§ 5 Abs. 1

lit. g O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.200,-

b) bei sonstigen Anstalten 250,-

77.Bewilligung zur Verpachtung oder Über

tragung von Krankenanstalten (§ 6

O.ö. KAG. 1976)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmittel

bar beschäftigten Personen 1.600,-

b) bei sonstigen Anstalten 500,-

78.Bewilligung zur Änderung der Bezeich

nung von Krankenanstalten (§ 6 O.ö. KAG.

1976) 250,-

79.Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 7

Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) 1.200,-

80.Genehmigung der Änderung der Anstalts

ordnung (§ 7 Abs. 7 O.ö. KAG. 1976) .... 600,-

Seite 254

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Schilling

81. Genehmigung der Bestellung des ärzt

lichen Leiters von Krankenanstalten und

der Leiter der einzelnen Abteilungen (Insti

tute) (§ 8 Abs. 5 O.ö. KAG. 1976) 500,-

82. Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2

Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und Kurorte

gesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt ge

ändert durch Landesgesetz LGBl. Nr.

63/1992) 3.300 -

83. Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkom

men (§ 6 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und

Kurortegesetz) 1.600,-

84. Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kur

anstalten und Kureinrichtungen (§ 11

Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen- und Kurorte

gesetz) bzw. Bewilligung wesentlicher

räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 7

leg.cit.)

bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten,

Ordinationen,

Baderäumen u.dgl.) 1.000,-

für jeden weiteren Betriebsraum 200,-

höchstens jedoch 5.600,-

85.Bewilligung zum Vertriebe und zur Ver

sendung der Produkte von Heilvorkom

men (§ 17 Abs. 1 O.ö. Heilvorkommen-

und Kurortegesetz) 2.500,-

XII. Leichen- sind Bestattungswesen

86. Bewilligung zur Einbalsamierung von Lei

chen (§ 14 Abs. 2 O.ö. Leichenbestat

tungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40) 1.500,-

87. Bewilligung zur Errichtung von Begräbnis

stätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18

Abs. 3 O.ö. Leichenbestattungsgesetz

1985) 5.000,-

88. Bewilligung zur Beisetzung in Begräbnis

stätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18

Abs. 4 und § 21 Abs. 2 O.ö. Leichenbestat

tungsgesetz 1985) 1.200,-

89. Ausstellung eines Leichenpasses für die

Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2

O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 250,-

90.Ausstellung eines Leichenpasses für die

Überführung einer enterdigten Leiche

(§ 27 O.ö. Leichenbestattungsgesetz

1985) 130 -

XIII. Rettungswesen

91.Anerkennung einer Rettungsorganisation

(§ 4 Abs. 1 O.ö. Rettungsgesetz 1988,

LGBl. Nr. 27/1988) '. 3.000,-

XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

92.Bewilligung zur Umwandlung landwirt

schaftlich genutzter Grundstücke in Wald

(§ 1 Abs. 1 O.ö. Kulturflächenschutzge-

setz, LGBl. Nr. 31/1958) 100,-

Schilling

93.Bewilligung für die Errichtung oder Ände

rung eines Wildgeheges (§ 6 a Abs. 2 und

10 O.ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zu

letzt geändert durch das Landesgesetz

LGBl. Nr. 2/1990) und Bewilligung für die

Errichtung oder Änderung eines Tiergar

tens (§ 6 b Abs. 2 und 5 O.ö. Jagdgesetz)

je Bewilligung 1.500,-

94.Feststellung von Eigenjagdgebieten,

Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen

(§§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 2 und 3

O.ö. Jagdgesetz)

für das Hektar 9,-

höchstens jedoch jeweils 7.500,-

95.Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz)

für das Hektar Arrondierungsgebiet 11,-

höchstens jedoch 500,-

96.Bestätigung des Zuschlages bei öffent

licher Versteigerung eines genossen

schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha 1.100,-

darüber 2.500,-

97.Bewilligung einer Ausnahme bei Verpach

tung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz) 1.100,-

98.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36

Abs. 3 O.ö. Jagdgesetz) 250,-

99.Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1

O.ö. Jagdgesetz) 900,-

100.Genehmigung zur Teilung von Fischwäs

sern (§ 3 Abs. 4 O.ö. Fischereigesetz,

LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 16/1990) 750,-

101.Zuweisung von Fischereirechten (§ 4

Abs. 5 und 6 O.ö. Fischereigesetz) 1.000,-

102. Genehmigung zur Verpachtung von Teilen

eines Fischereirechtes (§ 6 Abs. 1 O.ö. Fi

schereigesetz) 750,-

103. Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer

(§6 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz) 450,-

104.Entbindung von der Besatzpflicht (§ 8

Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) 120,-

105. Bewilligung zum Aussetzen nicht heimi

scher Wassertiere (§10 Abs. 1 O.ö. Fi

schereigesetz) 750,-

106. Bewilligung zur Entnahme von Nahrung

für Wassertiere (§ 10 Abs. 2 O.ö. Fische

reigesetz) 2.300,-

107. Anerkennung eines Fischzuchtbetriebes

(§ 13 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 1.500,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 255

Schilling

108.Ausstellung einer Fischerkarte (§ 17

Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 200,-

109.Ausstellung einer Fischergastkarte (§ 19

Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) 70,-

110.Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot

des § 32 Abs. 2 lit. b sowie von den Verbo

ten des § 32 Abs. 4 lit. a (§ 33 Abs. 1

O.ö. Fischereigesetz) 450,-

111.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ober

österreichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80, in der

Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr.

72/1988,

I.zur Errichtung von

a) gewerblichen Bauten, landwirt

schaftlichen Bauten, Wohnhäusern

zur Befriedigung des örtlichen

Wohnraumbedarfes, Nebengebäu

den 600,-

b) Garagen bei Bauten gemäß lit. a ... 300,-

c) sonstigen Wohn(Wochenend)häu-

sern 1.800,-

d) Garagen bei Wohn(Wochenend)-

häusern gemäß lit. c 700,-

e) sonstigen Bauten 600,-

II.zu Änderungen oder Umbauten

a) an gewerblichen Bauten, landwirt

schaftlichen Bauten, Wohnhäusern

zur Befriedigung des örtlichen

Wohnraumbedarfes, Nebengebäu

den 300,-

b) an Garagen bei Bauten gemäß lit. a 150,-

c) an sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern 900,-

d) an Garagen bei sonstigen Wohn-

(Wochenend)häusern gemäß lit. c 600,-

e) an sonstigen Bauten 300,-

112.Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Ober

österreichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982

a)zur Neuanlage, Verlegung und Ver

breiterung von Forststraßen

je angefangene 100 m 12,-

höchstens jedoch 1.200,-

b)zur Errichtung und Änderung von

oberirdischen elektrischen Leitungsan

lagen für Starkstrom über 30.000 Volt

je angefangene 100 m 15,-

höchstens jedoch 1.500,-

c)zur Errichtung und Änderung von

Standseilbahnen, Seilschwebebahnen,

Schräg-, Sessel- und Schleppliften und

Schipisten sowie zur Präparierung von

Schipisten mit Kunstschnee

je angefangene 100 m 400,-

höchstens jedoch 8.500,-

Schilling

d) zur Verwendung einer Grundfläche als

Übungsgelände für und zur Durchfüh

rung von Motorsportveranstaltungen .. 8.500,-

e) zur Errichtung und Erweiterung von

Campingplätzen

je Stellplatz 150,-

höchstens jedoch 8.500,-

f)zur Verwendung einer Grundfläche

zum Ablagern von Unrat, Gerumpel,

Schrott, Fahrzeugwracks u.dgl.

je angefangene 100 m2 700,-

höchstens jedoch 8.500,-

g)zur Eröffnung und Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rahmen

des landwirtschaftlichen Betriebes 600,-

h) zur Eröffnung und Erweiterung von

sonstigen Steinbrüchen, Sand-, Lehm

oder Schotterentnahmestellen 8.500,-

i) zur Errichtung von Anlagen zur Aufbe

reitung von Gesteinen, Schotter, Kies,

Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von

Mischgut und Bitumen; außerhalb sol

cher Einrichtungen für das Ablagern

dieser Materialien 8.500,-

j) zur Trockenlegung oder Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, zum

Torfabbau

je angefangene 100 m2 120,-

höchstens jedoch 2.500,-

k) zur Durchführung von Drainagierungen

je angefangene 1.000 m2 12,-

höchstens jedoch 600,-

I) zum Zuschütten von künstlichen und natürlichen stehenden

Gewässern

bis 1.000 m2 350,-

über 1.000 m2 1.200,-

m) zur Rodung von Auwald

bis 1.000 m2: 350,-

über 1.000 m2 2.500,-

n) zur Rodung von Busch- und Gehölz

gruppen und von Heckenzügen 600,-

o) zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen

je angefangene 1.000 m212,-

höchstens jedoch600,-

p) zur oberirdischen Verlegung von Rohrleitungen

je angefangene 100 m 150,-

höchstens jedoch 8.500,-

q) zum Auf- und Abstellen von Verkaufs

wagen, Mobilheimen, Wohnwagen so

wie von Fahrzeugen, die für Wohn

zwecke eingerichtet sind, außerhalb

von genehmigten Campingplätzen je

Wagen 1.500,-

Seite 256

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Schilling

113. Feststellung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2

Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982

I. bei Errichtung von

a) gewerblichen Bauten, Nebengebäu

den, Autoabstellplätzen, Sportstät

ten, optisch wirkenden Ankündigun

gen 1.200,-

b) landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden 900,-

c) Wohnhäusern zur Befriedigung des

örtlichen Wohnraumbedarfes 1.200,-

d) Garagen bei Wohnhäusern gemäß

lit. c 900,-

e)sonstigen Wohn(Wochenend)häu-

sern 4.200,-

f) Garagen bei Wohn(Wochenend)-

häusern gemäß lit. e 2.100,-

g) Bootshütten, Badehütten 2.100,-

h) sonstigen Bauten 900,-

i) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rah

men eines landwirtschaftlichen Be

triebes 2.500,-

j) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,

Lehm- oder Schotterentnahmestel

len 8.500,-

k) Anlagen zur Aufbereitung von Ge

steinen, Schotter,-Kies, Sand, Ton,

Lehm, Torf sowie von Mischgut und

Bitumen; außerhalb solcher Einrich

tungen für das Ablagern dieser Ma

terialien 8.500,-

I) oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt

je angefangene 100 m 12,-

höchstens jedoch 1.200,-

m) oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über

30.000 Volt

je angefangene 100 m 20,-

höchstens jedoch 1.800,-

n) Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und

Schleppliften sowie von Schipisten

je angefangene 100 m 500,-

höchstens jedoch 8.500,-

o) Fischteichanlagen 600,-

p) Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen

je m2 90,-

höchstens jedoch 6.500,-

q) Uferbefestigungen

je Laufmeter 90,-

höchstens jedoch 4.000,-

r) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter 40,-

höchstens jedoch 4.000,-

Schilling

s) Campingplätzen

je Stellplatz 150,-

höchstens jedoch 8.500,-

t) Bojen, je 350,-

II. bei Änderungen oder Umbauten

a) bei gewerblichen Bauten, Neben

gebäuden, Autoabstellplätzen,

Sportstätten, optisch wirkenden An

kündigungen 650,-

b) bei landwirtschaftlichen Bauten,

Nebengebäuden 400,-

c) an Wohnhäusern, die zur Befriedi

gung des örtlichen Wohnraumbe

darfes dienen 650,-

d) an Garagen bei Wohnhäusern

gemäß lit. c 400,-

e) an sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern 2.000,-

f) an Garagen bei sonstigen Wohn-

(Wochenend)häusern gemäß lit. e . 1.500,-

g)an Bootshütten, Badehütten 900,-

h) an sonstigen Bauten 400,-

i) von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen bis 30.000 Volt

je angefangene 100 m 7,-

höchstens jedoch 600,-

j) von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom

über 30.000 Volt

je angefangene 100 m 12,-

höchstens jedoch 1.200,-

k) von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und

Schleppliften sowie von Schipisten

je angefangene 100 m 250,-

höchstens jedoch4.000,-

I) an Fischteichanlagen 350,-

m) an Boots(Bade)stegen oder Anschüttungen

je m2 40,-

höchstens jedoch 3.000,-

n) an Uferbefestigungen

je Laufmeter 40,-

höchstens jedoch 2.000,-

o) an Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter 20,-

höchstens jedoch 2.000,-

IM. bei Erweiterung von

a) Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder

Schotterentnahmestellen im Rah

men eines landwirtschaftlichen Be

triebes 2.500,-

b) sonstigen Steinbrüchen, Sand-,

Lehm- oder Schotterentnahme

stellen 8.500,-

c) Campingplätzen

je Stellplatz 150,-

höchstens jedoch 8.500,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 257

Schilling

IV. für

a)die Neuanlage, Verlegung und Ver

breiterung von Forststraßen

je angefangene 100 m 15,-

höchstens jedoch 1.500,-

b) die Verwendung einer Grundfläche

als Übungsgelände für und zur

Durchführung von Motorsportveran

staltungen 8.500,-

c) die Verwendung einer Grundfläche

zum Ablagern von Unrat, Gerumpel,

Schrott, Fahrzeugwracks u.dgl.

je angefangene 100 m2 1.200,-

höchstens jedoch 8.500,-

d)die Trockenlegung oder Aufforstung

von Mooren oder Sümpfen, zum

Torfabbau

je angefangene 100 m2 150,-

höchstens jedoch 3.000,-

e) die Durchführung von Drainagie-

rungen 1.800,-

f) das Zuschütten von künstlichen und

natürlichen stehenden Gewässern

bis 1.000 m2 600,-

über 1.000 m2 1.800,-

g)die Rodung von Auwald

bis 1.000 m2 600,-

über 1.000 m2 3.000,-

h) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen

850,-

i) die Durchführung von geländege

staltenden Maßnahmen 850,-

j) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen

je angefangene 100 m 180,-

höchstens jedoch 8.500,-

k) das Auf- und Abstellen von Ver

kaufswagen, Mobilheimen, Wohn

wagen sowie von Fahrzeugen, die

für Wohnzwecke eingerichtet sind,

außerhalb von genehmigten Cam

pingplätzen je Wagen 1.800,-

I) die Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee

je angefangene 100 m 400,-

höchstens jedoch 8.500,-

114. Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 Oberöster

reichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982 bei Errichtung oder Än

derung von nicht unter die Tarifpost 113

fallenden Bauwerken, wie Staumauern,

Kraftwerken u.dgl. sowie von Regulierun

gen 7.000,-

115. Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Oberöster

reichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982 zur Errichtung, Aufstel

lung, Anbringung, Änderung und den Be

trieb von Werbeeinrichtungen je Werbe

einrichtung 1.500,-

Schilling

116. Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 Oberöster

reichisches Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982 zum Vogelfang 120,-

XV. Bodenschutz

117.Eignungsbescheinigung für Klärschlamm,

Kompost, Müll- oder Klärschlammkompost

(§ 3 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBI.

Nr. 115) 500,

118.Fristerstreckung gemäß § 5 Abs. 1 letzter

Satz O.ö. Bodenschutzgesetz 1991 1.000,

119. Ausbringungsbewilligung für Senkgruben

inhalte oder Klärschlamm aus Kleinklär

anlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Alm

böden und/oder verkarsteten Böden (§ 7

Abs. 4 und § 15 Abs. 3 Z. 3 O.ö. Boden

schutz 1991) 150,-

120. Ausbringungsbewilligung für Klär

schlamm, Müll- oder Klärschlammkom

post gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Bodenschutz

gesetz 1991 500,-

121. Bestellung zum Prüforgan für Pflanzen

schutzgeräte (§ 19 Abs. 2 O.ö. Boden

schutzgesetz 1991) 1.000,-

122. Bewilligung einer Ausnahme von den für

die Verwendung von Pflanzenschutzmit

teln festgelegten Verboten und Geboten

(§21 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991) 1.000,-

123.Anerkennung als Untersuchungsstelle ge

mäß § 46 O.ö. Bodenschutzgesetz 1991 3.000,-

XVI. Campingplatzwesen

124. Bewilligung zur Errichtung und zum Be

trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2

O.ö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr.

49/1967, zuletzt geändert durch das Lan

desgesetz LGBl. Nr. 63/1969) je Bewilli

gung 1.600,

XVII. Bauwesen

125. Für jede Angelegenheit des Bauwesens,

für die im Besonderen Teil des Tarifes zur

Gemeindeverwaltungsabgabenverord

nung das Ausmaß der Verwaltungsabgabe

bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch

dann, wenn es sich im Einzelfall um eine

Angelegenheit der Landesverwaltung

handelt.

126. Allgemeine Zulassung neuer Baustoffe,

Bauteile und Bauarten (§ 101 Abs. 1

O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985)

a) Neuzulassung 5.000,

b) Änderung der Zulassung 2.500,

c) Verlängerung der Zulassung 2.500,

Seite 258

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Schilling

127.Aufnahme einer Person in das Verzeichnis

der Aufzugsprüfer (§ 13 Abs. 8 O.ö. Auf

zugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, zuletzt ge

ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.

2/1970) 300,-

XVIII. Energiewesen

128.Bewilligung zur Vornahme von Vorarbei

ten für die Errichtung einer elektrischen

Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz

O.ö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBI.

Nr. 1/1971) 300,-

129. Verlängerung der Frist zur Vornahme von

Vorarbeiten für die Errichtung einer elek

trischen Leitungsanlage (§ 5 Abs. 1 zwei

ter Satz O.ö. Starkstromwegegesetz 1970) 160,-

130. Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnah

me, Änderung oder Erweiterung elektri

scher Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1

O.ö. Starkstromwegegesetz 1970),

je Bewilligung 300,-

131.Verlängerung einer Frist gemäß § 10

Abs. 3 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970 160,-

132.Einräumung von Leitungsrechten (§ 11

Abs. 1 O.ö. Starkstromwegegesetz 1970) 300,-

133. Enteignung gemäß § 17 O.ö. Starkstrom

wegegesetz 1970 300,-

134. Bewilligung zur Errichtung oder Änderung

von Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 und 2

O.ö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, bzw.

Bewilligung für Anlagen gemäß § 5 Abs. 3

O.ö. Gasgesetz,

je Bewilligung 300,-

135.Namentliche Bezeichnung (Zulassung)

einer fachlich befähigten Person zur Über

prüfung von Gasanlagen gemäß § 6 Abs. 4

O.ö. Gasgesetz 300,-

136. Erteilung einer Konzession gemäß § 7

Abs. 1 O.ö. Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr.

41/1982 6.500,-

137. Genehmigung der Bestellung eines Päch

ters gemäß § 8 Abs. 3 O.ö. Elektrizitäts

gesetz 1.300,-

138. Genehmigung der Bestellung des Be

triebsleiters gemäß § 9 Abs. 4 O.ö. Elektri

zitätsgesetz 1.300,-

139. Genehmigung der Allgemeinen Bedingun

gen gemäß § 13 Abs. 2 O.ö. Elektrizitäts

gesetz 1.300,-

140. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 O.ö. Elek

trizitätsgesetz für"'

a) die Errichtung einer Stromerzeugungs

anlage mit einer Nennleistung bis

200 kW 2.000 -

Schilling

b)die Errichtung einer Stromerzeugungs

anlage mit einer Nennleistung über

200 kW 5.000,-

c) die Erweiterung einer solchen 1.300,-

d) eine wesentliche Änderung einer

solchen 1.300,-

141.Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß

§ 27 Abs. 3 O.ö. Elektrizitätsgesetz 1.300,-

142.Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 O.ö. Elek

trizitätsgesetz über den bestehenden Ver

sorg ungsumfang 2.000,-

XIX. Privatzimmervermietung

143. Ausstellung der Bescheinigung über die

Berechtigung zur Privatzimmervermietung

(§ 3 Abs. 4 O.ö. Privatzimmervermietungs

gesetz 1975, LGBl. Nr. 7/1976) 250,-

XX. Abfallwirtschaft, Umweltschutz

144.Bewilligung für die Errichtung und wesent

liche Änderung von Abfallbehandlungsan

lagen gemäß § 26 Abs. 2 O.ö. Abfallwirt

schaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG, LGBI.

Nr. 28/1991, wie

a)Anlagen zur Sammlung (Sammelstel

len), vorübergehende Lagerung (Zwi

schenlager), Aufbereitung sowie son

stige Behandlung von Abfällen (§ 20

Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 800,-

über 1.000 m3 Volumen 1.600,-

b)Anlagen für Kompostierabfälle (Kom-

postierungsanlagen) (§ 20 Abs. 1 Z. 2

O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 800,-

über 1.000 m3 Volumen 1.600,-

c)Anlagen zur thermischen Verwertung

von Abfällen (§ 20 Abs. 1 Z. 3

O.ö. AWG)

unter 5.000 t Jahreskapazität 1.000,-

über 5.000 t Jahreskapazität 2.000,-

d)Ablagerungsplätze, insbesondere

Reststoffdeponien (§ 20 Abs. 1 Z. 4

O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 800,-

über 1.000 m3 Volumen 1.600,-

145.Betriebsbewilligung für Abfallbehand

lungsanlagen gemäß § 27 Abs. 3

O.ö. AWG, wie

a) Anlagen zur Sammlung (Sammelstellen), vorübergehende Lagerung

(Zwischenlager), Aufbereitung sowie sonstige Behandlung von Abfällen

(§ 20 Abs. 1 Z. 1 O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 400,-

über 1.000 m3 Volumen 800,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 259

Schilling

b)Anlagen für Kompostierabfälle (Kom-

postierungsanlagen) (§ 20 Abs. 1 Z. 2

O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 400,-

über 1.000 m3 Volumen 800,-

c)Anlagen zur thermischen Verwertung

von Abfällen (§ 20 Abs. 1 Z. 3

O.ö. AWG)

unter 5.000 t Jahreskapazität 500,-

über 5.000 t Jahreskapazität 1.000,-

d)Ablagerungsplätze, insbesondere

Reststoffdeponien (§ 20 Abs. 1 Z. 4

O.ö. AWG)

unter 1.000 m3 Volumen 400,-

über 1.000 m3 Volumen 800,-

146. Feststellung der Abfalleigenschaft (§ 2

Abs. 10 O.ö. AWG) 250,-

Schilling

147. Bestellung zum Umweltschutzorgan (§ 6

Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988,

LGBl. Nr. 53/1988, geändert durch das

Landesgesetz LGBl. Nr. 106/1991) 250,-

XXI. Sonstiges

148.Bewilligung zur Führung des o.ö. Landes

wappens (§ 1 Gesetz über den Schutz des

o. ö. Landeswappens, LGBl. Nr. 29/1948)

a) zwecks einmaliger Verwendung 650,

b) zwecks dauernder Führung 6.500,

149.Bewilligung zur gewerbsmäßigen Anferti

gung und zum Vertrieb von Gegenständen

mit dem Landeswappen als Aus

schmückung (§ 3 Gesetz über den Schutz

des o.ö. Landeswappens) 1.500,-