# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992)

Nr. 3 Landesgesetz

vom 10. November 1992, mit dem das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 96, wird wie folgt

geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Überschriften

„§ 2: Ausschreibung; Bewerbung", „§ 3: Vereinfach

tes Aufnahmeverfahren" und „§ 6: Mitteilung der

Aufnahme von Bewerbern" durch die Überschriften

„§ 2: Ausschreibung", „§ 3: Bewerbung" und „§ 6:

Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgren

zung" ersetzt; nach der Überschrift „§11: Begutach

tungskriterien; Reihungsliste" wird die Überschrift

„§ 11a: Weiterbestellungsgutachten", nach der

Überschrift "§ 15: Begutachtungskriterien; Rei

hungsliste" die Überschrift "§ 15a: Weiterbestel

lungsgutachten" eingefügt; die Überschriften im Ar

tikel IV Abschnitt B lauten: „§ 23: Ausschreibung;

Bewerbung", „§ 23a: Vertraulichkeit", „§ 23b: Be

gutachtungskommission", „§ 23c: Begutachtungs

kriterien; Reihungsliste", „§ 23d: Weiterbestellungs gutachten" und „§ 23e: Anwendungsbereich".

"(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form."

3. § 2 lautet:

"§2 Ausschreibung

(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen.

(2)Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Die Aufnahmevoraussetzungen nach den dienst

rechtlichen Bestimmungen;

2. die vorgesehene Beschäftigungsart und eine

Aufgabenbeschreibung;

3. die besonderen Erfordernisse (Anforderungspro

fil im Sinn des § 5), soweit es für die Erfüllung der

Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von

wesentlicher Bedeutung ist. Bei jedem dieser Er

fordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es un

bedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als er

wünscht anzusehen ist;

4. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei

Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kennt

nisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen.

Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im

§ 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu ge

ben bzw. entsprechende Unterlagen rechtzeitig vor

zulegen.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Personal

verfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung

bzw. ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4)

selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder

verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erfor

derlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete

Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß an

zuwenden.

(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinn

gemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzen

den des Personalbeirates unter Anschluß einer Be

gründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."

4. § 3 lautet:

"§3 Bewerbung

(1) Bewerber sind, wenn sie die gesetzlichen An

stellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Ein

langen ihrer Bewerbung vorzumerken.

(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren

nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück,

Nr. 3

sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in dem der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinne des Abs. 1 ist möglich."

"(2) Die Anzahl der von jeder im Landtag vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Landtag zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteilandessummen den Ausschlag. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten."

8.§ 4 Abs. 5 dritter Satz entfällt.

9. § 5 lautet:

"§5

Aufnahmekriterien, Aufnahmevorschlag

(1)Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach

den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbe

sondere:

1. die Ausbildung,

2. die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehe

nen Verwendung verbunden sind,

3. ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter,

4. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre

Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

5. die geistige und körperliche Eignung.

(2)Besondere Aufnahmevoraussetzungen erge

ben sich aus der beabsichtigten Verwendung und

können insbesondere sein:

1. eine Fach- bzw. Spezialausbildung,

2. die bisherige Berufspraxis,

3. sonstige besondere Fähigkeiten bzw. Fertig

keiten.

(3)Neben den allgemeinen und den besonderen

Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Auf

nahmekriterien nach der Art der zu besetzenden

Dienstposten insbesondere anzusehen:

1. das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch,

2. allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begut

achtungen,

3. die sozialen Verhältnisse,

4. sonstige besondere Umstände.

(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewer

bungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den

Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Ent

wurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der

für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterla

gen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor

der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich

während des Objektivierungsverfahrens Änderun

gen der maßgeblichen Umstände, so können bis

spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung

Unterlagen nachgereicht werden.

(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Auf

nahmevorschlages des Amtes der Landesregierung

sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer

Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag

an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist inner

halb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die

Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates

eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat

nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung

der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung

zusammen, so kann die Landesregierung ohne Emp

fehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in

der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Auf

nahmevorschlag zustande, so hat eine zweite Sit

zung möglichst innerhalb einer Woche stattzufin

den."

10.Die Überschrift im § 6 lautet:

"Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung"

11.Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum 10. des Folgemonats mitzuteilen."

"(1) Der Bestellung der Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiter von Unterabteilungen bzw. sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptmänner, der Amtsvorstände und technischen Leiter der Agrarbezirksbehörden hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen."

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14.Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Jedenfalls die Bestellung der Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie von Bezirkshauptmännern, Amtsvorständen und technischen Leitern der Agrarbezirksbehörden ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen."

"(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, so hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden."

"(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen."

19.Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

.,§ 11a Weiterbestellungsgutachten

(1) Im Falle einer befristet zugeordneten leitenden Funktion gemäß § 8 Abs. 4 hat der Landeshaupt

mann bzw. der Landesamtsdirektor spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber

der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt

wird.

(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1

mitgeteilt, so entfällt ein neuerliches Ausschrei-

bungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem

Landesgesetz.

(3) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdi

rektor hat mit der Erstattung eines Weiterbestel-

lungsgutachtens die Begutachtungskommission

(§ 10) zu befassen. Der Funktionsinhaber kann die

Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens bin

nen einem Monat ab Beginn der Einjahresfrist ver

langen, wenn bis dahin eine Mitteilung nach Abs. 1

unterbleibt.

(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg

der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachli

cher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurtei

len. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit

der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu neh

men. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen

und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei

Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.

(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung

zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gut achten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt,

kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdi

rektor hat dem Inhaber der Funktion spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer end

gültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungs

dauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird

oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Begutachtungs

kommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt."

20.Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Jedenfalls die Bestellung der Leiter ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen."

"(4) Kommt in der ersten Sitzung der Begutachtungskommission kein Gutachten zustande, so hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden."

22a. § 14 Abs. 6 (neu) lautet:

"(6) § 10 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß."

"(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen."

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück, Nr. 3

mit der Maßgabe, daß anstelle des Landeshauptmannes bzw. des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist."

"(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretem, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Gemeinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Falle des Erlöschens des Mandates nach § 13 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 13 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 13 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen."

(1) Der Bestellung des Leiters des Gemeindeam

tes hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ab

schnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtli chen Linzer Zeitung voranzugehen.

(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung und jene besonderen Erfahrungen,

Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von

den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei

Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die

geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkei

ten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber ha

ben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 23c Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien zu geben

bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes

ist vor einer unbefristeten Bestellung einmal befristet auszusprechen; eine solche Befristung darf nicht

kürzer als zwei und nicht länger als fünf Jahre

dauern. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1

zum Ausdruck zu bringen.

§23a Vertraulichkeit

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.

§23b Begutachtungskommission

(1)Zur Beurteilung der Bewerbungen ist eine Be gutachtungskommission einzurichten. Diese Begut achtungskommission besteht aus zwei Dienstgeber

vertretern und einem Dienstnehmervertreter.

(2)Die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder

oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein, wo

bei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz O.ö. Gemeindeord

nung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Sie werden

vom Gemeinderat über Vorschlag der zwei stärksten

im Gemeinderat vertretenen Parteien auf die Dauer

seiner Funktionsperiode bestellt. Der Vorsitzende

der Begutachtungskommission wird von jener im Ge

meinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. § 22 Abs. 2 drit ter und vierter Satz gelten sinngemäß. Die Begutach tungskommission bleibt nach Ablauf der Funktions

periode so lange im Amt, bis der neugewählte Ge-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 2. Stück, Nr. 3

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meinderat die Mitglieder der Begutachtungskommission bestellt hat.

(3) Der Dienstnehmervertreter wird auf Vorschlag

der in Betracht kommenden Organe der Gemeinde-

Personalvertretung vom Gemeinderat bestellt. Der

Dienstnehmervertreter muß Mitglied der Personal

vertretung sein. Im Falle des Ausscheidens aus der

Personalvertretung hat diese unverzüglich einen

Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funk

tionsperiode der Begutachtungskommission zu er

statten.

(4) Die Begutachtungskommission ist beschlußfä

hig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwe

send sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmen

mehrheit. Bewirbt sich ein Mitglied (Ersatzmitglied)

der Begutachtungskommission für die Funktion des

Leiters des Gemeindeamtes, so ist es von den Bera

tungen bzw. den Beschlußfassungen ausge

schlossen.

(5) Kommt in der ersten Sitzung der Begutach

tungskommission kein Gutachten zustande, so hat

eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche

stattzufinden.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der

Begutachtungskommission sind bei der Ausübung

ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§23c Begutachtungskriterien; Reihungsliste

(1)Neben den. im § 23 Abs. 2 angeführten Erfah

rungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objek

tive Kriterien für die Betrauung mit der Funktion des

Leiters des Gemeindeamtes insbesondere an

zusehen:

1. die Ausbildung;

2. der Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3. besondere Umstände, die mit der leitenden

Funktion zusammenhängen;

4. allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begut

achtungen.

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewer

bungen nach den Erfordernissen des § 23 Abs. 2 und

den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern

der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste

aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurtei

lung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens

sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermit

teln. Ergeben sich während des Objektivierungsver

fahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände,

so können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor

der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die

Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen

Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum

Beispiel externe Personalexperten, mit beratender

Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutach

tungskommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prü

fung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begrün

dende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste

samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller

Bewerber sind dem Gemeinderat innerhalb von acht

Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, so kann die Bestellung ohne Bedachtnah-me auf ein derartiges Gutachten erfolgen.

§23d Weiterbestellungsgutachten

(1) Im Falle der befristeten Bestellung gemäß § 23 Abs. 4 hat der Gemeinderat spätestens ein Jahr vor

Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funk

tion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Be

stellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet be

traut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten

zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt

wird.

(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1

mitgeteilt, so entfällt ein neuerliches Ausschrei-

bungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem

Landesgesetz.

(3) Der Gemeinderat hat mit der Erstattung eines

Weiterbestellungsgutachtens die Begutachtungs

kommission (§ 23b) zu befassen. Der Funktionsinha

ber kann die Erstattung eines Weiterbestellungsgut

achtens binnen einem Monat ab Beginn der Einjah-

resfrist verlangen, wenn bis dahin eine Mitteilung

nach Abs. 1 unterbleibt.

(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg

der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachli

cher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurtei

len. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit

der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu neh

men. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen

und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei

Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.

(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung

zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gut achten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt,

kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Der Gemeinderat hat dem Inhaber der Funktion

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestel

lungsdauer endgültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf

der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet

betraut wird oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Be

gutachtungskommission ihr Gutachten nicht recht

zeitig abgibt.

§23e Anwendungsbereich

Sofern eine Gemeinde über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt,

ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden."

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"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß für bestimmte Personengruppen bzw. Verwendungsbereiche (wie z.B. Reinigungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere) Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen."

41.Die Überschrift im § 31 lautet: "Inkrafttreten"; im § 31 entfällt die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs. 2.

Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 11a, § 15a und § 23d sind auf alle leitenden Funk tionen anzuwenden, deren Befristung frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes endet.