# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper

# der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate

Nr. 4 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1958, 20/1966, 54/1977 und 446/1984 wird verordnet:

§1

Die Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate wird wie folgt

festgesetzt:

Turnusärzte 10 Mandate

Praktische Ärzte 17 Mandate,

Fachärzte 18 Mandate

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.