# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes

# 1990

Nr. 6

Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1993 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990

(3) Im § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "des Wohnbau förderungsgesetzes,".

(4) Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge "dieses Landesge setz" durch die Wortfolge "das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49,", das Wort "tritt" durch die Wortfolge "ist getreten" und das Wort "treten" durch die Wortfolge "sind getreten" ersetzt.

Artikel I

Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsge-setzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Wohnbauförde-rungsgesetz 1990 (O.ö. WFG 1990), LGB!. Nr. 49, wieder-verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

(1) Im § 2 Z. 16 werden die darin angeführten Bundes gesetze dem neuen Stand der Gesetzgebung angepaßt.

(2) Im § 4 Abs. 2 wird.die Buchstabenkürzung „v.H."

durch das Zeichen „%" ersetzt.

Artikel IV

Im wiederverlautbarten Inhaltsverzeichnis und Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innernaib des Textes entsprechend richtiggestellt:

neu

alt

§ 2Z. 14

§ 2 Z. 15 bis 17

§22

§ 23 bis § 35

§ 2Z. 13a

§ 2 2. 14 bis 16

§21a

§ 22 bis § 34

Artikel V

Das wiederverlautbarte O.ö. Wohnbauförderungsge-setz 1990 (O.ö. WFG 1990) ist mit dem Titel "O.ö. Wohn-bauförderungsgesetz 1993" bzw. mit der Buchstabenkürzung "O.ö. WFG 1993" zu zitieren.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Ratzenböck

Landeshauptmann

Anlage

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1993, 3. Stück,

Nr. 6

Anlage

O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 O.ö. WFG 1993

Inhaltsverzeichnis

I.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen

§1: Aufgaben

§2: Begriffsbestimmungen

§3: Aufbringung der Förderungsmittel

§4: Leistungen der Gemeinde

§5: Wohnbauprogramm

§6' Grundsätze der Förderung

II.HAUPTSTÜCK: Förderung der Errichtung von Woh

nungen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohn

heimen

§ 7: Förderungswerber

§ 8: Art der Förderung

§ 9: Förderungsdarlehen

§10: Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

§11: Finanzierungsbeitrag

§12: Zusätzliches Darlehen

iil. HAUPTSTÜCK: Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern,

Eigenheimen und Wohnheimen

§ 13:Förderungswerber

§ 14:Art der Förderung

§ 15:Förderungsdarlehen

§16:Annuitäten-oder Zinsenzuschüsse

§ 17:Förderungsvoraussetzungen

IV. HAUPTSTÜCK: Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung

der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

§ 18: Gegenstand und Förderungswerber

§ 19: Art der Förderung

§ 20: Beiträge

§ 21: Förderungsdarlehen

V.HAUPTSTÜCK: Behebung einer Wohnungsnot

§ 22: Sonderwohnbauprogramm

VI.HAUPTSTÜCK: Wohnbeihilfe

§ 23: Förderungswerber

§ 24: Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe § 25: Änderung,

Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfen

VII.HAUPTSTÜCK: Verfahrensbestimmungen

§ 26: Ansuchen; Einkommensnachweis

§ 27: Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung

und Endabrechnung

§ 28: Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen § 29: Kündigung des

Förderungsdarlehens und

Einstellung der Zuschüsse § 30: Fälligstellung des

Förderungsdariehens § 31: Begünstigte Rückzahlung § 32: Ermittlung,

Verarbeitung und Übermittlung von

Daten

VIII.HAUPTSTÜCK: Verordnungsermächtigung und

Schlußbestimmungen

§ 33: Verordnungsermächtigung

§ 34: Übergangsbestimmungen

§ 35: Inkrafttreten und Außerkrafttreten

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I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgaben

(1)Das Land fördert:

1. die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Rei

henhäusern und Wohnheimen;

2. die Sanierung insbesondere von Wohnungen, Wohn

häusern und Wohnheimen;

3. Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohn

versorgung und des Wohnumfeldes.

(2)Das Land gewährt Wohnbeihilfen.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten:

1. als Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung

vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit

innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachboden

räume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie

nur als Stauraum und dgl. verwendet werden;

2. als Wohnhaus: ein Gebäude, das zumindest teilwei

se Wohnzwecken dient;

3. als Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei

Wohnungen, die einzeln oder als Teile einer Gesamt-

.anlage errichtet werden;

4. als Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige

Wohnhäuser mit mindestens drei, unabhängig von

einander und nur von außen begehbaren Wohnun

gen von jeweils mindestens 70 m2 Nutzfläche;

5. als Wohnheim: ein zur Befriedigung des dauernden

Wohnbedürfnisses seiner Bewohner (Senioren, Stu

denten, Schüler, Behinderte etc.) bestimmtes Heim,

das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die

seinem Verwendungszweck entsprechenden sonsti

gen Räume, wie Speise-, Aufenthalts- und Gemein

schaftsräume sowie Räume für die Verwaltung und

das Personal, enthält;

6. als gefördert: Vorhaben, die nach diesem Landes

gesetz, nach den als Landesgesetz geltenden Be

stimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes oder

des Wohnhaussanierungsgesetzes, oder nach

einem der in Z. 16 lit. a, b, e, f, g und h angeführten

Bundesgesetze gefördert wurden und für die das

Förderungsdarlehen oder ein Konversionsdarlehen

gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgeset-

zes 1987 noch nicht vollständig zurückgezahlt ist

bzw. Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse noch gelei

stet werden;

7. als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei

größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes

und bei einwandfreier Ausführung unter Berücksich

tigung der Bedürfnisse der Familien den zeitgemä

ßen Wohnbedürfnissen und den Bauvorschriften ent

spricht, wobei bei Eigentumswohnungen, Eigenhei

men und Reihenhäusern, die als Eigentumswohnun

gen oder Eigenheime vergeben werden, die Oberftä-

chenendausführung entfallen kann;

8. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer

Wohnung mit Ausnahme

d) alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Ein

künfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf

Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden,

mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde

einer Behinderung, des Hilflosenzuschusses, der

Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für

Kinder;

12. als Haushaltseinkommen: die Summe der Ein

kommen des Förderungswerbers und der mit ihm im

gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei

Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente und

einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt

bleiben;

13. als förderbare Person: jene Person,

a) die beabsichtigt, die geförderte Wohnung aus

schließlich zur Befriedigung ihres dauernden

Wohnbedürfnisses zu verwenden,

b) die eigenberechtigt ist und

c) deren Jahreshaushältseinkommen bei Eigen

heimen zürn Zeitpunkt der Einbringung des Ansu

chens, bei Eigentumswohnungen und Reihen

häusern zum Zeitpunkt der Förderungszusiche

rung sowie bei Mietwohnungen zum Zeitpunkt der

Wohnungszuweisung die vom Land durch Ver

ordnung (§ 33 Abs. 1 Z. 12) festzulegenden Ein

kommensgrenzen nicht übersteigt; diese Einkorn

mensgrenzen können unter Berücksichtigung der

Haushaltsgröße nach der Art der Förderung oder

der Rechtsform der Nutzung unterschiedlich

hoch festgelegt werden;

14.als nahestehende Person: der Ehegatte, Lebens

gefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich

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der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie;

16. als Hypothekardarlehen: Baüsparkassendarlehen

oder sonstige, durch Einverleibung eines Pfandrech

tes sichergestellte Darlehen, bei denen die Verzin

sung für die gesamte Dauer der Förderung - jeweils

angepaßt - höchstens 0,75% über der jeweiligen

Sekundärmarktrendite liegt;

17. die in diesem Landesgesetz angeführten Bundes

gesetze in folgender Fassung:

a) Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 280/1967;

b) Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.

Nr. 692/1988;

c) Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 460/1990;

d) Wohnhaussanierungsgesetz, BGBI. Nr. 483/

1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 460/1990;

(1)Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung

ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnun gen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

(2) Jede Gemeinde hat - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Gewährung von Wohnbeihilfen für

nicht geförderte Mietwohnungen innerhalb ihres Gemein degebietes dadurch zu untersützen, daß sie dem Land Oberösterreich die dafür aufgewendeten Mittel teilweise ersetzt, und zwar in einem Höchstausmaß von 10% der Wohnbeihilfe.

(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§5 Wohnbauprogramm

Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeits-marktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.

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§6 Grundsätze der Förderung

(1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem

Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsan

spruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 27) erhält

der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen

Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förde

rung in der zugesicherten Höhe und Art.

(2) Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert

werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m2

beträgt.

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet und die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.-

(4) Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers ab hängig gemacht werden.

(5) Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang

mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu be rücksichtigen.

(6) Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück

keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schad

stoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beein

trächtigung aufweist.

II. HAUPTSTÜCK

Förderung der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen

§7 Förderungswerber

(1)Eine Förderung darf nur gewährt werden:

(2)Gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemein

den darf eine Förderung für die Errichtung von Mietwoh nungen nur dann gewährt werden, wenn sie bei der Ver gabe dieser Wohnungen auf soziale Kriterien, wie insbe sondere die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der zu

künftigen Mieter Bedacht nehmen. Um eine einheitliche Vergabe nach diesen Kriterien sicherzustellen, hat der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigun gen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, nach Anhörung des O.ö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, Vergaberichtlinien festzulegen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Land und sind danach in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(3)Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden,

wenn der Förderungswerber

1. zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens

sein Eigentum (Mit- oder Wohnungseigentum) oder

das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft

nachgewiesen hat,

2. zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens die

Einverleibung eines Belastungsverbots zugunsten

des Landes auf der zu verbauenden Liegenschaft

nachgewiesen hat, wobei das zuständige Grund

büchsgericht dieses Belastungsverbot auf Antrag des

Eigentümers zugunsten des Landes einzuverleiben

hat, und

3. sofern die geförderten Wohnungen im Wohnungsei

gentum vergeben werden sollen,

a) vor der Zusicherung den Nachweis der vorbehal

tenen Verpfändung gemäß § 24 a Abs. 1 des Woh

nungseigentumsgesetzes 1975 vorgelegt hat und

b) in den Anwartschafts- bzw. Kaufverträgen auf das

Antragsrecht gemäß § 24a Abs. 2 des Wohnungs

eigentumsgesetzes 1975 hingewiesen hat.

(4)Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine

Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel

der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revi

sionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in sei

nem Prüfungsbericht gemäß § 28 des Wohnungsgemein-

nützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist.

(5)Abs. 3 Z. 2 und 3 gelten nicht bei der Errichtung von

Gebäuden durch Gemeinden oder von Eigenheimen

durch natürliche Personen.

§8 Art der Förderung

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:

1. Förderungsdarlehen (§ 9);

2. Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (§ 10);

3. Finanzierungsbeitrag (§ 11).

§9 Förderungsdarlehen

(1)Förderungsdarlehen können gewäht v/erden:

1. in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten;

2. in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche;

3. in einem Pauschalbetrag.

(2)Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der

Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errich

tenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie

von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und

emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haus

haltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haus

halt lebenden Personen und dem danach angemessenen

Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei

Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß

nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den

Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnun

gen in anderer Rechtsform.

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(3)Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.

(4)In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Til gungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimm ten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung

dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich

(5)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigen tum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhält nismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigen tum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegen schaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zu

gunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu las sen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu

grunde liegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu

lassen.

§ 10 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothe

kardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung eines Annuitäten- oder Zinsenzu

schusses, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnah

men, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im

gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem da

nach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig

gemacht werden.

§11 Finanzierungsbeitrag

(1) Das Land kann für Familien mit Kindern, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag (Finanzierungsbeitrag) ge währen.

(2) Die Höhe des Finanzierungsbeitrages kann von der Rechtsform der Nutzung, dem Haushaltseinkommen und

der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kin der im Sinne des Abs. 1 abhängig gemacht werden.

(3) Ein Finanzierungsbeitrag darf nur in Verbindung mit einer Förderung nach § 9 oder § 10 gewährt werden.

§12 Zusätzliches Darlehen

Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (§ 10 Abs. 1) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch- nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.

III. HAUPTSTÜCK

Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen

§13 ' Förderungswerber

Eine Förderung darf nur gewährt werden:

(1)Förderungsdarlehen können gewährt werden:

(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesC'Hdere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmin

dernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sa nierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Til gungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimm ten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung

dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich

(4)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.

§ 16 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse

(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufge

nommen werden, deren Verzinsung höchstens 0,75%

über der Sekundärmarktrendite liegt und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzu

schüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der

Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung,

insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiespa

render und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie

vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im ge

meinsamen Haushalt lebenden Personen und dem da

nach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig

gemacht werden.

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§17 Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung darf für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen nur gewährt werden, wenn

§ 21 Förderungsdarlehen

(1) Zur Behebung einer Wohnungsnot kann das Land

unabhängig von den im Ordentlichen Haushalt des Vor anschlages für ein Verwaltungsjahr für die Wohnbauför derung vorgesehenen Mittel die zusätzliche Errichtung von Wohnungen während eines begrenzten Zeitraumes

nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel fördern.

(2) Eine Förderung darf nur gemeinnützigen Bauverei nigungen zur Errichtung von Mietwohnungen gewährt

werden, wobei Eigenmittel zu erbringen sind.

(3) Jede Gemeinde, die am Sonderwohnbauprogramm

teilnimmt, hat die Finanzierung eines Anteiles der Ge samtbaukosten zu übernehmen.

(4) Abweichend vom § 26 Abs. 2 darf mit dem Bau der Wohnungen bereits begonnen werden, sobald das Land

die Förderbarkeit des Vorhabens festgestellt hat.

(5) Die im Rahmen eines Sonderwohnbauprogramms

errichteten Wohnungen dürfen nur an besonders förder bare Personen vergeben werden. Zur Beurteilung einer Person als besonders förderbar ist zusätzlich zu den Kri terien gemäß § 2 Z. 13 vor allem auf die Familiengröße, das Alter, die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung und allfällige Behinderungen abzustellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Z. 13 allein rechtfertigt die Beurteilung als besonders förderbar nicht.

VI. HAUPTSTÜCK Wohnbeihilfe

§23 Förderungswerber

(1) Der Mieter oder Eigentümer einer geförderten Woh nung oder der Wohnungseigentumsbewerber um eine

geförderte Wohnung (§ 23 Abs. 1 des Wohnungseigen tumsgesetzes 1975) kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn er durch den Wohnungs

aurwand unzumutbar belastet wird.

(2) Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 darf nur gewährt wer

den, wenn

1. der Förderungswerber österreichischer Staatsbürger

oder diesem im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 gleichgestellt

ist,

2. der Förderungswerber die geförderte Wohnung zur

Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd

bewohnt,

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3. die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 9),

eines Konversionsdarlehens (§ 2 Z. 6) oder eines bezuschußten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits einge setzt hat und

(3) Der Mieter einer nicht geförderten Wohnung kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn

(1) Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der

•Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Perso

nen, deren Einkommen sowie des angemessenen Aus

maßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die

sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anre

chenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand er

gibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie z. B. der Miet

zinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988

oder der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 21 Heeresgebüh

rengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förde

rungswerbers.

(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen;

dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förde

rungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt

werden.

(3) Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Un tergrenze festgesetzt werden. ¦

(4) Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.

§25

Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert bzw. eingestellt werden, wenn sich Voraussetzungen im Sinne des § 24 Abs. 1 erheblich geändert haben.

(2) Die Wohnbeihilfe ist einzustellen, wenn die Voraus setzungen für die Gewährung (§ 23 Abs. 2) weggefallen sind.

(3) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämt liche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohn beihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge

haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Wohnbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, muß vom Empfänger zurückbezahlt werden.

VII. HAUPTSTÜCK Verfahrensbestimmungen

§26 Ansuchen; Einkommensnachweis

(1) Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind

die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alte zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen not wendigen Unterlagen beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt sind. Ansuchen um Gewährung einer Wohn

beihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen sind bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, die sie mit einer Bestä tigung über die Richtigkeit der Angaben an das Amt der o. ö. Landesregierung weiterzuleiten hat.

(2) Das Einkommen ist nachzuweisen:

(3)Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.'

§27

Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung und Endabrechnung

(1)Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusi cherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne sei nes Ansuchens erfolgt. In die Zusicherung können dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen

aufgenommen werden; dem Förderungswerber ist aber

jedenfalls vorzuschreiben, daß die Endabrechnung ohne

Verzug nach Abschluß "der Bauausführung, längstens

aber zwölf Monate nach Bezug der Wohnung, vorzulegen ist bzw. daß er seine Rechte an der bisher von ihm dau ernd bewohnten Wohnung binnen sechs Monaten nach

Bezug der geförderten Wohnung aufgibt. Bei der Errich tung von Eigenheimen durch natürliche Personen ist an stelle der Endabrechnung der Nachweis über den Bezug des Eigenheimes zu erbringen.

(2)Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusi cherung durch den Förderungswerber nicht begonnen

werden, es sei denn, es handelt sich um die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern bis zu drei Wohnun

gen. Wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung

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eines Eigenheimes durch eine natürliche Person handelt, kann einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden.

(3)Während der Bauzeit ist die zweckmäßige und spar same Verwendung der Mittel und die Einhaltung der be dungenen Bauausführung zu überwachen.

(4)Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zu

schüssen darf die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle in der Zusicherung für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

§28 Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen

(1) Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtre tung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; Dieser An spruch kann nicht gepfändet werden.

(2) Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9 zu gesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Lan des ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.

(3) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechts geschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustim mung des Landes übertragen werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förde rungswerber im Sinne des § 7 oder des § 13 handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht wer

den, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwer ber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungs plan vorgesehen ist, zurückzuzahlen. Einer solchen Zu stimmung bedarf es nicht, wenn

(5) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverlei bung hat das Land die Einwilligung zur Löschung des . Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förde rungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Annui

täten- oder Zinsenzuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann ertei len, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden.

(6) Sofern ein Belastungsverbot gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß § 27 Abs. 1 festgestellt sind.

§29

Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse

(1)In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekün digt wird, wenn

(2)Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn

(3)Die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10 und § 16) sind einzustellen, wenn

(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen, die nach diesem Landesgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968; des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalig zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein Nachlaß gewährt werden.

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für Obsrösterraich. Jahrgang 1993, 3. Stück, Mr. 6

(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrest schuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarle hens und der Art der Förderung unterschiedlich festge setzt werden.

(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn

das Förderungsdarlehen nicht gekündigt (§ 29 Abs. 1) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.

§32

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

(1) Zum Zwecke der Feststellung der Förderungswür

digkeit und der Sicherung vcn Forderungsdarlehen ist die Ermittlung und automaticnsunierstüizte Verarbeitung fol gender Daten des Förderungswerbers zulässig: Name

oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Anschrift, Anschrift aufzugebender Wohnungen, Einkommen, familienrechtli che Merkmale, Leistungen für den Wohnungsaufwand

sowie Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen nur zu den im Abs. 1 genannten Zwecken an andere Landesregierungen, Gemeinden und

sonstige Meldebehörden. Finanzbehörden sowie an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.

VIII. HAUPTSTÜCK Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen §33 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs: 1 ist gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Obercsteneich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§34 Übergangsbestimmungen

(1) Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach deii als Landesgesetz geltenden Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussaniörurigsgssetras erteilt wurde, werden durch die ses Landesgesetz nicht berührt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Auf Bauvorhaben, danen die Zusicherungen nach

den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsgesetzes-erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstel lungsgründe gemäß § 23 und im Falle von Eigentumsübertragungsn einer geförderten Wohnung oder eines

geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung dar Einkommensbegriff gemäß § 2 Z. 11 und die Bestimmungen des § 2 7.. 13 und des § 7 Abs. .1 Z. 2 anzuwenden.

(3) § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder

der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohr.beihilfe gewährt wird, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Das Land Oberösterreich kann für das Jahr 1990 die Haushaltsmittel gemäß § 3 Z. 1 in einem Ausmaß zur Ver fügung stellen, wie sie im Voranschlag des Landes Ober-. Österreich für das Verwaltungsjahr 1990 in der Wohnbau förderung und der Wohnhaussanierung vorgesehen sind. Für das Jahr 1991 sind diese Beträge um insgesamt

70 Mio. Schilling zu erhöhen.'

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 3. Stück.

Nr. 6

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§ 35

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49, ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten; gleichzeitig sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 außer Kraft getreten:

1. Die landesgesetzlichen Bestimmungen

a) des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, ausge

nommen § 60 Abs. 8,

b) des Wohnhaussanierungsgesetzes, ausgenonv

men § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz,

c) des Startwohnungsgesetzes;

2. das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat,

LGBl. Nr. 3/1968, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/1974;

(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfeq nicht früher als mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.