# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Roman

Nr. 9 Kundmachung

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Lan-der oö-Landesregierung vom 18. Jänner 1993 über desabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der jeweilsdie Verleihung des Rechtes zur Fuhrung eines Ge

geltenden Fassung.meindewappens an die Gemeinde St. Roman

§6

Aufgaben der GemeindenDie oA Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der

O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fas-Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Ge-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß

meinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.vom 18 Jänner 1993 der Gemeinde St. Romari| politi.

g jscher Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Ge-

. . ,meindewappens verliehen.

Inkrafttreten

(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 inBeschreibung des Wappens der Gemeinde St. Roman:

Kraftl"Unter goldenem Schildhaupt, darin ein grüner, links-

(2)Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzesgewendeter

Palmzweig, in Blau zwei silberne Spitzen,

können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgen-besteckt mit je einer silbernen heraldischen Rose mit gol

den Tag erlassen werden, sie dürfen aber erst zum Zeit-denem Butzen und goldenen Kelchblättern".

punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.