# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung eines Schwefelgrenzwertes

# für feste mineralische Brennstoffe

Nr. 15

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 1. Februar 1993 betreffend die Festsetzung eines Schwefelgrenzwertes für feste mineralische

Brennstoffe

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des O.ö. Luftreinhaltegeset-zes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

(1) Feuerungsanlagen, die überwiegend der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen, dür fen nur mit solchen festen mineralischen Brennstoffen betrieben werden, die dem im § 2 festgelegten Grenzwert entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bundes rechtlichen Vorschriften unterliegen.

§2 Grenzwerte

(1)Der Schwefelgehalt von festen mineralischen Brennstoffen (wie Steinkohle, Koks, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts) darf den Wert von 0,30 g/MJ nicht überschreiten.

Bis zum 1. März 1993 angelegte Lagerbestände mit einem höheren Schwefelgehalt dürfen bis zum 30. Juni 1993 verbraucht werden.

(2) Der im Abs. 1 festgelegte Grenzwert wird ausge

drückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt

des Brennstoffes als heizwertspezifischen Schwefelge halt, bezogen auf den unteren Heizwert.

(3) Der zulässige Schwefelgehalt bezieht sich auf den verbrennbaren Anteil des Schwefels im wasserfreien Zu stand des Brennstoffes.

§3 Meßmethoden

(1) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehaltes an verbrennbarem Schwefel (Sv, H) können der Gesamtschwefelgehalt (Sg) im Brennstoff nach dem Verbrennungsverfahren oder nach dem Aufschlußverfahren entsprechend DIN 51724, T 1 (Ausgabe September 1986), der Aschegehalt (A) nach DIN 51719 (Ausgabe Juni 1978), der Schwefelgehalt der nach DIN 51719 veraschen Brennstoffprobe (Sa) gleichfalls nach DIN 51724, Teil 1 (Ausgabe September 1986) und der Wassergehalt für die Berechnung des Bezugszustandes der wasserfreien Probe nach DIN 51718 (Ausgabe Jänner 1978) bestimmt werden. Der Heizwert (Hu) der Brennstoffprobe kann ferner nach DIN 51900 (Ausgabe August 1977) bestimmt werden.

(2) Die Berechnung erfolgt nach folgenden Formeln:

1.Sy = Sq-Sa. A| Gew.% im wasserfreien

100Zustand I 2.Sv, H = -Y. |- - im wasserfreien Zustand I

HuMJ

wobei

Sv, H ... den heizwertspezifischen Gehalt an verbrennbarem Schwefel

in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozenten im wasserfreien Zustand

Svden Gehalt an verbrennbarem Schwefel in

der Brennstoffprobe in Gew.°/o i. wf

Sgden Gehalt an Gesamtschwefel in der Brennstoffprobe in Gew.% i. wf

Saden Gehalt an Ascheschwefel in Gew.%,

auf die Asche bezogen

Huden Heizwert der Brennstoffprobe, umge

rechnet auf den wasserfreien Zustand in MJ/kg i. wf und

A den Aschegehalt der Brennstoffprobe in Gew.% i. wf darstellen.

§4 Verpflichtungen der Anlagenbetreiber

Die Verfügungsberechtigten über Feuerungsanlagen haben, wenn sie feste mineralische Brennstoffe verwenden, sämtliche Belege (Lieferschein, sonstige Bestätigung u. dgl.) des Verkäufers 3 Jahre aufzubewahren und den Prüfungsorganen zugänglich zu machen. Aus den Belegen müssen das Kaufdatum und die Tatsache hervorgehen, daß der Schwefelgehalt des Brennstoffes den im § 2 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.

Seite 32

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 8. Stück, Nr. 15 u. 16

§5 Behördliche Aufsicht

Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt dem Bürgermeister (Magistrat).

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.