# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Verpflichtung zur teilweisen vorzeitigen

# Rückzahlung des Förderungsdarlehens

# (O.ö. Rückzahlungsverpflichtungs-Verordnung)

Nr. 17 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1993 über die Verpflichtung zur teilweisen vorzeitigen Rückzahlung

des Förderungsdarlehens (O.ö. Rückzahlungsverpflichtungs-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 8 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:

§1

Die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft, an der zu Gunsten des Landes ein Veräußerungsverbot besteht (§ 28 Abs. 2 O.ö. WFG 1993), ist nur zu erteilen, wenn das aushaftende Förderungsdarlehen gemäß § 2 teilweise vorzeitig zurückgezahlt wurde, außer es handelt sich

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt abgeschlos sen wurden.