# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen

# (O.ö. Eigenheim-Verordnung)

Nr. 18 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1993 über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen

(O.ö. Eigenheim-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 5 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,

wird verordnet:

§1 Art der Förderung

Die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche

Personen besteht:

Seite 34

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 9. Stück, Nr. 18

§4

Ausmaß der Förderung für die Errichtung von sonstigen Eigenheimen

(1) Bei der Errichtung von sonstigen Eigenheimen ge mäß § 1 Z. 2 lit. b werden nicht rückzahlbare Zinsen zuschüsse zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens gewährt.

(2) Der Sockelbetrag des Hypothekardarlehens beträgt S 350.000,-. Dieser Sockelbetrag erhöht sich um S 25.000,- für das Kind.

§5

Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses

(1) Das bezuschußte Hypothekardarlehen im Sinne des § 4 hat eine Laufzeit von 20 Jahren und ist nach Zuzäh lung fünf Jahre tilgungsfrei.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt

(3)Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb jährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anfor derungen des Geldinstitutes.

§6 Bedingungen des Förderungsdarlehens

(t) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre.

(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle

hens beginnen sechs Monate nach Auszahlung des För derungsdarlehens. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(3) Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre 1 % jeweils p.a., ab dem sechsten Jahr 1,5%, ab dem elften Jahr 2,5%, ab dem sechzehnten Jahr 4%, ab dem einundzwanzigsten Jahr 6% und ab dem sechsund

zwanzigsten Jahr 12% des ursprünglichen Darlehens

betrages.

(4) Den Annuitäten nach Abs. 3 liegt eine jährliche Ver zinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungs

darlehens erhöht.

(5) Erstmals nach 10 Jahren, in der Folge alle 5 Jahre, wird das Einkommen des Förderungswerbers überprüft

und allenfalls die Rückzahlungsrate neu berechnet.

§7 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Wohnung erhöht

sich der jeweilige Sockelbetrag um

S 200.000,-, sofern diese Wohnung von den eigenberechtigten Kindern oder den Eltern des Förderungswerbers bezogen wird. Wird die zweite Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt errichtet, wird eine Förderung nach dem O.ö. WFG 1993 nur dann gewährt, wenn die erste Wohnung nicht gefördert wurde bzw. wird.

(2) Der jeweilige Sockelbetrag wird um S 50.000,- er höht, wenn nachgewiesen wird, daß die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgeleg ten Berechnungsverfahren des O.ö. Energiesparverban des nicht mehr als 75 kWh/m2 Nutzfläche beträgt.

(3) Die Steigerungsbeträge gemäß der §§ 2, 3 und 4

werden für jedes Kind gewährt, das im gemeinsamen

Haushalt des Förderungswerbers lebt und für das der Förderungswerber bzw. die Kindesmutter Familienbeihil fe bezieht.

(4) Bei einer Förderung gemäß § 4 wird ein Finanzie rungsbeitrag im Sinne des § 11 des O.ö. WFG 1993 in der Höhe von S 25.000,- und unter denselben Bedingungen des Abs. 3 gewährt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird au ßerdem für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zusicherung geboren wird, gewährt, dies gilt auch für jene Fälle, die ab dem 1. März 1989 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 in Verbindung mit

der Zinsenzuschuß-Verordnung gefördert wurden.

(5) Das Ausmaß der Förderung des bezuschußten Hy pothekardarlehens oder des Förderungsdarlehens darf höchstens 50% der Gesamtbaukosten betragen, wobei

auf den nächsten Tausendschillingbetrag auf- bzw. abzu

runden ist.

§8 Eigenmittel und Gesamtbaukosten

(1) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt bei Eigenhei men mindestens 20% der jeweiligen Gesamtbaukosten,

wobei diese vom Eigentümer aufzubringen sind.

(2) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten pro m2

Nutzfläche