# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Nr. 22

Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. März 1993 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG. 1991 nachfolgende Vereinbarung genehmigt:

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

Seite 58

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 12. Stück, Nr. 22

5. Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der

Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundes

länder.

Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in

Angelegenheiten der europäischen Integration

a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu beraten,

b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der

Länder (IKL) vorzubereiten,