# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren

Nr. 33 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 22. März 1993 über die Ambulanzgebühren

Auf Grund des § 34 Abs. 1, 3 und 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBI.

Nr. 65/1992, wird verordnet:

§1

(1) Das Ambulanzgebührenpauschale wird pro Fall und Kalendervierteljahr pro Fachrichtung vorbehaltlich des Abs. 2 wie folgt festgesetzt:

FachrichtungPunkte

Anästhesie500

Augenheilkunde700

Augen-Sehschule750

Chirurgie (Neurochirurgie)850

Frauenheilkunde und Geburtshilfe1.100

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten900

Haut- und Geschlechtskrankheiten1.500

Innere Medizin800

Kieferheilkunde1.300

Kinderheilkunde750

Logopädie1.000

Lungenkrankheiten1.300

Medizinisch-chemische Labordiagnostik400

Mikrobiologie und Hygiene900

Neurologie, Psychiatrie1.200

Nephrologie1.750

Nuklearmedizin1.500

Orthopädie750

Pathologie500

Physikalische Medizin1.550

Röntgendiagnostik900

Unfallchirurgie1.000

Urologie1.150

(2)Die Ambulanzgebühr wird pro Behandlung oder

Untersuchung wie folgt festgesetzt:

Computertomographie2.000

zusätzlich für nichtionische

Kontrastmittel pro 100 ml1.000

Dialyse2.200

Gastroenterologische Endoskopie1.650

Kernspintomographie einer Körperregion5.000

Strahlentherapie450

Psychotherapie1.000

Vaginal-Zytologie100

(3) Die Ambulanzgebühr gemäß Abs. 2 tritt an die Stelle

des Ambulanzgebührenpauschales (Abs. 1), wenn keine

anderen als die im Abs. 2 angeführten Leistungen

(Behandlungen oder Untersuchungen) in Anspruch

genommen oder erbracht werden.

(4) Der Punktewert beträgt S 1,-.

(5) In den Ambulanzgebühren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Kosten der zytostatischen Medikamente einschließ lich der Supporttherapie nicht enthalten. Diese Kosten sind gesondert zu verrechnen.

§2

In den Gebühren gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, nicht enthalten.

§3

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 58/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1992 außer Kraft.