# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche

# Beschränkungen auf der Steyr

Nr. 39 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Steyr

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Steyr vom Ursprung

bis zur Frauensteiner Brücke.

§2 Verbot

Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers vom Ursprung bis zur Einmündung derTeichl in die Steyr mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen

(Rafts) ist verboten.

§3 Beschränkungen

(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauen steiner Brücke ist in der gewerbsmäßigen und nicht ge werbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis zum 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.

(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblas baren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 10 beschränkt.

§4 Ausnahmen

Die Beschränkungen des § 3 gelten nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

§5 Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach

Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.