# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche

# Beschränkungen auf der Teichl

Nr. 40 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom I.April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:

§1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Teichl vom

Ursprung bis zur Mündung der Teichl in die Steyr.

§2 Verbot

Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren

Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.

§3 Ausnahmen

Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

§4 Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.