# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festlegung von abfalltechnischen Richtlinien

# für die Ausstattung und den Betrieb von Kompostierungsanlagen - O.ö. Kompostierungsanlagenverordnung

# 1993

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung be-willigungspflichtiger und nicht bewilligungspflichtiger Kompostierungsanlagen.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist zu verstehen unter:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 19. Stück, Nr. 42

(1) Hauskompostierungsanlagen sind Kompostierungsanlagen, auf denen nicht mehr als 20 m3 Material gleich zeitig gelagert werden können. Mehrere Hauskompostie rungsanlagen auf einem Grundstück werden zusammen

gerechnet.

(2) Hauskompostierungsanlagen sind so zu errichten

und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden und insbesonders die Grundsätze des § 8 des O.ö. AWG nicht verletzt werden. Sie sind auf möglichst gering durchlässigem Untergrund zu errichten.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

§4 Kleinkompostierungsanlagen

(1)Kleinkompostierungsanlagen sind Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 20 m3, aber nicht mehr als 100 m3 Material (Summe von Kompostierabfällen, rotten den Kompostierabfällen, Fertigkompost) gleichzeitig ge lagert werden können.

(2)Kleinkompostierungsanlagen dürfen nur auf sol

chen Grundflächen errichtet werden, auf denen eine Be einträchtigung der Grundsätze des § 8 O.ö. AWG nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten ist. Ungeeignete Grundflächen sind insbesondere Schutz

gebiete für Trinkwasserversorgungsanlagen und Hoch wasserabflußgebiete (für bis 10jährliche Ereignisse).

(3) Manipulationsflächen sind so zu befestigen, daß sie bei jeder Witterung befahrbar sind.

(4) Die Mietenkompostierung auf unbefestigtem Boden soll unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bodenver hältnisse nur in einem Zeitraum von höchstens zwölf Mo naten auf derselben Fläche betrieben werden. Über die Lage der Mieten sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf

Verlangen vorzuweisen sind.

IV. HAUPTSTÜCK Mittel- und Großkompostierungsanlagen §5 Allgemeines

(1) Mittelkompostierungsanlagen sind Kompostie-rungsanlagen, auf denen mehr als 100 m3, aber nicht

mehr als 1000 m3 Material (Summe von Kompostierabfällen, rottenden Kompostierabfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können.

(2)Großkompostierungsanlagen sind Kompostierungsanlagen, auf denen mehr als 1000 m3 Material (Summe von Kompostierabfällen, rottenden Kompostierabfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können.

(3)Kompostierungsanlagen im Sinne dieses Haupt

stückes dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, auf denen eine Beeinträchtigung der Grundsätze des § 8 O.ö. AWG nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten ist. Ungeeignete Grundflächen sind insbeson dere Schutzgebiete für Trinkwasserversorgungsanlagen und Hochwasserabflußgebiete (für bis 10jährliehe Er eignisse).

'§.6 Befestigung

(1) Zwischenlagerflächen, Heißrotteflächen und Mani pulationsflächen innerhalb der Kompostierungsanlagen im Sinne dieses Hauptstückes sind den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechend tragfähig zu befestigen und mit einem dauerhaft flüssigkeitsdichten Belag zu ver sehen. Als flüssigkeitsdicht im Sinn dieser Bestimmung gilt ein Belag mit einem Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) von mindestens 10"8 m/sec und einer für das jeweils ein gesetzte Material spezifischen und technisch erforderli chen Mächtigkeit bzw. Schichtstärke.

(2) Für Flächen, auf denen ausschließlich holzige, noch nicht gehäckselte Kompostierabfälle sowie Stroh und dgl. gelagert werden, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Nachrotteflächen sowie Flächen zur Lagerung von Fertigkompost müssen nicht flüssigkeitsdicht (Abs. 1) be festigt werden, wenn das aufgeschichtete Material durch Abdeckung oder Überdachung vor Niederschlägen ge

schützt ist.

§7 Abwasserbeseitigung

(1) Die Ableitung der auf Kompostierungsanlagen im Sinne dieses Hauptstückes anfallenden Abwässer (Sickerwässer und Niederschlagswässer) hat entspre

chend den Grundsätzen des § 8 des O.ö. AWG zu er

folgen.

(2) Die befestigten Flächen (§ 6) einer Mietenkompostierungsanlage sind mit einer Längsneigung (parallel zur Mietenlängsachse) von mindestens 2% zu einer Sam

melrinne oder einem Sammelbehälter oder einem Sam

melkanal zu versehen. Bei einer Kombination von Längs und Quergefälle hat das resultierende Quergefälle min destens 3% zu betragen, wobei ein gleichgerichtetes Quergefälle nicht unter mehr als einer Miete durchgehen darf.

(3) Die Ränder der Kompostierungsanlage sind so

überhöht auszuführen, daß Abwässer von Zwischen

lager-, Heißrotte- und Manipulationsflächen nur zu den

dafür vorgesehenen Sammelbehältern bzw. Sammelka

nälen abfließen können.

(4) Die Ableitung der Abwässer in einen Sammelbehäl ter ist zulässig, wenn dieser flüssigkeitsdicht ist und kei nen Überlauf hat.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 19. Stück, Nr. 42

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(5) Das Volumen des Sammelbehälters ist so zu bemessen, daß neben den anfallenden Sickerwässern auch die Niederschlagswässer aus einem zweitägigen Dauerregen bzw. aus einem einzelnen Starkregen zuzüglich einem 20prozentigen Sicherheitsfaktor verläßlich aufgenommen werden können. Dabei sind die lokalen Niederschlagsverhältnisse besonders zu berücksichtigen. Das Volumen des Sammelbehälters ist entsprechend der Jahresniederschlagsmenge nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:

(6) Bei teilweise oder gänzlicher Überdachung der Kompostierungsanlage sind bei der Bemessung des Sammelbehälters neben den anfallenden Sickerwässern die Niederschlagswässer im Sinn des Abs. 5 von den nicht überdachten befestigten Flächen zu berücksichtigen.

§8 Absicherungen

Kompostierungsanlagen sind gegen den Zutritt Unbefugter und die konsenslose Lagerung von Abfällen durch Dritte zu sichern.

§9 Betriebsvorschriften

(1) Die Annahme der Kompostierabfälle ist vom Be

treiber der Anlage oder von einem von ihm Beauftragten darauf zu überwachen, daß keine anderen als Kompo

stierabfälle der Kompostierung zugeführt werden.

(2) Die übernommenen Kompostierabfälle sind so zeit gerecht zu verarbeiten, daß eine ordnungsgemäße Kom postierung möglich ist und unzumutbare Geruchsbelästi gungen für die Nachbarn vermieden werden. Bei der Er richtung der Kompostierungsanlage ist darauf zu achten, daß ein ganzjähriger Betrieb möglich ist.

(3) Das Mischen und Aufbringen des Materials hat so zu erfolgen, daß es zu einer Minimierung des Sickerwas seranfalles kommt.

(4) Die Rotteführung hat so zu erfolgen, daß das ge samte Rottegut bei einem Mindestwassergehalt von 40% zumindest über einen zusammenhängenden Zeitraum

von drei Tagen eine Mindesttemperatur von 65° Celsius durchläuft.

(5) Kompostiergut in der Nachrottephase und Fertig

kompost sind durch geeignete Überdachungen oder luft

durchlässige Abdeckungen vor Niederschlägen zu

schützen.

(6) Die in Sammelbehältern gesammelten Abwässer

sind entweder im Bereich der Kompostierungsanlage

zum Befeuchten des Materials oder auf gesetzlich zuläs

sige Weise zu entsorgen.

(7) Die Sammelbehälter sind so zeitgerecht zu ent

leeren, daß eine Überfüllung auch bei einem Starkregen

(§ 4 Abs. 5) vermieden wird.

(8) Der Betreiber der Kompostierungsanlage hat fort

laufende Aufzeichnungen zu führen über

1. Art, Menge und Herkunft der angelieferten Kompo

stierabfälle,

2. Dauer und Verlauf der Rotteführung (Datum des Auf

setzens, Umsetzens und Absiebens sowie Tempera

turverlauf während der Heißrotte),

3. Menge und Verbleib des Fertigkompostes und

4. Menge und Verbleib des angefallenen Abwassers.

Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen

der Behörde vorzuweisen.

(9)Küchenabfälle dürfen nur in einem solchen Ausmaß

mitkompostiert werden, daß ein geordneter Rotteverlauf

gewährleistet wird und den Grundsätzen des § 8

O.ö. AWG widersprechende Umweltbeeinträchtigungen

vermieden werden.

V. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.