# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden

# zu bestimmten Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz

Nr. 47 Verordnung

"St. Nikola an der Donau" die Tourismusgemeinde wird verordnet:

"St. Martin im Mühlkreis" eingefügt.

§ 1

2.Im § 2 Abs. 1 Z. 3 wird vor der Tourismusgemeinde

"Bad Hall" die Tourismusgemeinde "Adlwang" undDie Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, über

vor der Tourismusgemeinde "Reichraming" die Tou-Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufrismusgemeinde "Pfarrkirchen bei Bad Hall" ein-enthaltsgesetz

zur Begründung eines ordentlichen

9(c)fügt.Wohnsitzes in Österreich sowie über die Verlängerung

§ 2und den Verlust der Bewilligungen in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes, ausgenommen die Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-Fä||e des § ? Abs 1 des genannten GeSetzes, zu entmachung im Landesgesetzblatt für Oberosterreich inscneiden

Kraft.

§2 Für die o.ö. Landesregierung:

Dr Lejt|Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbe-

, 'hörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt

Landesratdes Antragstellers.

Nr. 47§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 1993 über die Ermächtigung der Bezirks verwaltungsbehörden zu bestimmten MaßnahmenFür den Landeshauptmann:

nach dem Aufenthaltsgesetz