# Vereinbarung, mit der die Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet geändert wird

Nr. 51

Vereinbarung,

mit der die Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet geändert wird

Die Länder Oberösterreich und Salzburg schließen gemäß Art. 15a B-VG

die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten

der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Dem Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die An-siedlung neuer Betriebe und die Schaffung neuer qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im gemeinsamen Grenzgebiet einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit bildet. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien im besonderen, auf die in ihren jeweiligen Gebieten tätigen und mit Aufgaben der Betriebsansiedlung betrauten Einrichtungen dahin Einfluß zu nehmen, daß diese bei ihren Maßnahmen zusammenarbeiten und sich dabei an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen im Sinne des Abs. 1 orientieren."

Artikelll Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach ihrer Unterfertigung durch

die Vertragspartner in Kraft.

Artikel III Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und eine beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.

Linz, am 6. Mai 1993

Für das Land Oberösterreich: Dr. Josef Ratzenböck

Landeshauptmann

Für das Land Salzburg: Dr. Hans Katschthaler

Landeshauptmann

Die Vereinbarung tritt gemäß Art. II am 6. Juni 1993 in Kraft.