# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Widmung eines Abschnittes der Hackledtstraße für den Gemeingebrauch und seine Einreihung als Bezirksstraße mit der Nr. 1106 im Baulos "Antiesenhofen" im Gebiet der Gemeinde Antiesenhofen

Nr. 53

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 19. April 1993 betreffend die Widmung eines Abschnittes der Hackledt-straße für den Gemeingebrauch und seine Einreihung als Bezirksstraße mit der Nr. 1106 im Baulos "Antiesenhofen" im Gebiet der Gemeinde Antiesenhofen

Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992 wird verordnet:

§1

Der bei km 0,550 (alt) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, hierauf in einem weiten Bogen nach Osten verlaufende und bei km 0,852 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hackledtstraße (Bezirksstraße Nr. 1106 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet.

§2

Die genaue Lage der neuen Trasse der Hackledtstraße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Antiesenhofen aufliegt.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.