# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde

# Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Nr. 56

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit

welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde

Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt

wird

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80L in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:

§1

(1)Das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen

a. A., politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutz

gebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2)Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke

Nr. 1206/1 und 1206/2, KG. Litzlberg.

§2

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe

gestattet:

a) die jährliche einmalige Bejagung von Niederwild so

wie die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd auf

Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Ein

richtungen;

b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im

Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von

ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche

Zwecke;

d) das Benutzen für Zwecke der Naturbeobachtung

durch die Oberösterreichische Naturschutzjugend im

westlichen Bereich des Moores bis zur gedachten Ver

bindung zwischen dem nordöstlichsten Punkt der Par

zelle 790/1 und dem nordwestlichsten Punkt der Par

zelle 1210/2, KG. Litzlberg;

e) die Errichtung eines 5 m x 5 m umfassenden

Beobachtungsstandes sowie die Errichtung eines

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 25. Stück,

Nr. 56 u. 57

Teiches unmittelbar westlich der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.