# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Bezirksverwaltungsbehörden mit Verfahren nach der Gewerbeordnung 1973 betraut und zur Entscheidung

# ermächtigt werden

Nr. 57

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Juni 1993, mit der Bezirksverwaltungsbehörden mit

Verfahren nach der Gewerbeordnung 1973 betraut

und zur Entscheidung ermächtigt werden

Auf Grund des § 335a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung BGBl. Nr. 29/1993 wird verordnet:

§1

Mit der Durchführung von Verfahren, welche gemäß § 334 Z. 7 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, wird die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betraut. Diese wird auch ermächtigt, in diesen Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

§2

Anträge im Sinne des § 1 können beim Landeshauptmann auch im Wege

der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

§3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.