# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dezentralisierung der Neuaufnahmen in den Landesdienst

Nr. 58

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Dezentralisierung der Neuaufnahmen in den Landesdienst

Auf Grund des § 29 Abs. 4 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 96, in der Fassung der O.ö. Objektivierungsgesetz-Novelle 1992, LGBl. Nr. 3/1993, wird verordnet:

§1 Personengruppen bzw. Verwendungsbereiche

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ist § 5 Abs. 4 und 5 O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 (Prüfung der Bewerbungen durch das Amt der Landesregierung und den Personalbeirat) auf folgende Personengruppen bzw. Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:

§3 Kontrolle

(1) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße dezentrale Durchführung der Neuaufnahmen in den Landesdienst

obliegt grundsätzlich dem Amt der Landesregierung und dem beim Amt der Landesregierung eingerichteten Per sonalbeirat.

(2) Weiters wird zur Kontrolle bei jeder O.ö. Landes krankenanstalt eine Kommission eingerichtet, die aus zwei Dienstgeber- und zwei Dienstnehmervertretern (Be triebsräte) besteht. Die Mitglieder der Kommission wer den vom jeweiligen Krankenhaus bestellt; ihre Bestellung bodarf dor Zustimmung 4« beim Ami-dw laodesregie«~ rung eingerichteten Personalbeirates.

(3) Für das Verfahren bei den Kommissionen gemäß Abs. 2 ist die Geschäftsordnung des beim Amt der Lan desregierung eingerichteten Personalbeirates sinnge mäß anzuwenden. Hat ein Mitglied der Kommission Be

denken gegen die beabsichtigte Aufnahme einer Person, so ist dies vom jeweiligen Krankenhaus - unter Vorlage der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen - dem Amt der Landesregierung mitzuteilen und die Aufnah

meempfehlung des beim Amt der Landesregierung ein

gerichteten Personalbeirates abzuwarten.

§4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.