# Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 1993)

Nr. 59

Landesgesetz

vom 31. März 1993, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungs-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1991, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

"§ 62a Benützungsbeschränkungen

(1)Die Gemeinde kann die Benützung bestimmter

Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden

des Gemeindegebietes durch Verordnung Beschrän

kungen unterwerfen, wenn durch diese Benützung

(2)In Verordnungen nach Abs. 1 können folgende Benützungsbeschränkungen vorgesehen werden:

(3)Das Recht der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 be

steht nur insoweit, als nicht überörtliche Interessen,

insbesondere solche der Flüchtlings- und Katastrophenhilfe bestehen oder die Benützung auf Grund des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder auf dessen Grundlage geschlossener Verträge erfolgt.

(4) § 59 Abs. 3 erster und dritter Satz gelten sinngemäß zur Ermöglichung der Überprüfung der Einhaltung von Benützungsbeschränkungen."