# Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

Nr. 63 Landesgesetz

vom 31. März 1993 über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 28. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 10/1992), wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage)."

„(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z. 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigung der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch

(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlasten-ausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, i.d.F. 311/1992 Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z. 2 als erfüllt."

5. § 4 Abs. 7a lautet:

„(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

"(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn

"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit

ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen

Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die

Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des

Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur

Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegange

nen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter

des Landes Oberösterreich nach dem ersten

Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbediensteten

gesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Be

stimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur

Gänze berücksichtigt worden sind und

11. Im § 12 Abs. 4 Z. 2 wird die Wortfolge "nach den

§§15 bis 15 c des Mutterschutzgesetzes 1979

(MSchG) oder nach den §§ 2 bis 5 und 7 des Eltern-

Karenzurlaubsgesetzes (EKUG)" durch die Wortfol

ge "nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d des Mutter

schutzgesetzes 1979 (MSchG) oder nach den §§ 2

bis 5 und 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

(EKUG)" ersetzt.

(1) Ist nach einer Überstellung der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt.

(2)Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungs

zulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte

1. in eine andere Besoldungsgruppe oder

2. in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt wird.

(3)Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind

ruhegenußfähige Zulagen, ausgenommen Verwen

dungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen."

14.§ 13 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei

Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausrei-

. chenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der

ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.für die Zeiten, die der Beamte auf Grund eines

oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubrin

gen hat (Strafvollzug);

4.wenn er abgängig geworden ist."

15.§ 13 Abs. 10 lautet:

"(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner

Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn

1. seine Wochendienstzeit nach § 19 des Landesbe

amtengesetzes herabgesetzt worden ist oder

2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c Mutter

schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-

Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam,

für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt."

16. Im § 13a Abs. 2 wird die Wortfolge "nach den Vor

schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172," durch die Wortfolge "nach

dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBI.

Nr. 53," ersetzt.

17. § 15 Abs. 1 bis 3 lauten:

"(1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienst

plan (§ 16a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17),

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6. die Sonn- und Feiertagszulage (§ 17c),

7. die Belohnung (§ 18),

8. die Erschwerniszulage (§ 19),

9. die Gefahrenzulage (§ 19a),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 20b),

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

Seite 113

(2)Die unter Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5 und 8 bis 11 ange führten Nebengebühren können pauschaliert wer

den, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch

auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd

oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermitt

lung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentli chen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauscha lierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen,

welcher Teil der Vergütung den Überstundenzu

schlag darstellt.

(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durch

schnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 an

gemessen zu sein und ist festzusetzen:

1. bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und

Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des

Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalters

zulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungs

zulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Char

genzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Er

gänzungszulage und Teuerungszulage,

2. bei der Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan, der Journaldienstzulage, der Bereit

schaftsentschädigung, der Erschwerniszulage,

der Gefahrenzulage, der Aufwandsentschädi

gung (§ 20, sofern es sich nicht um Gebühren für

Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort,

Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) so

wie der Dienstvergütung in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungs

zulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schil

lingbetrag."

18. § 15a lautet:

"§ 1.5a

(1)Für Zeiträume, in denen

1. die Wochendienstzeit nach § 19 des Landesbe

amtengesetzes herabgesetzt ist, oder

2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach

§ 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder

nach § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in

Anspruch nimmt,

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine

pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5

angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art

erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer

Maßnahme nach Z. 1 oder 2.

(2)Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebüh

ren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabset

zung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäf

tigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich dar

aus ergebende Verringerung solcher pauschalierter

Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6

für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2

gilt."

19. § 16 lautet:

"§ 16 Überstundenvergütung

(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

(2)Die Überstundenvergütung umfaßt

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist

durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bil

denden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für

den Beamten gemäß § 16 Abs. 2 Landesbeamtenge

setz geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zu

züglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

(5)In den Fällen des § 17 Abs. 2 Z. 3 Landesbeam

tengesetz beträgt der Überstundenzuschlag für

Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, abwei

chend vom Abs. 4

(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor

Ablauf der im § 17 Abs. 4 Landesbeamtengesetz an

geführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitaus gleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung

des Beamten nicht in Betracht kommt.

(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenver

gütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermo

nat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzäh

len. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei

ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßi

ge Teil der Überstundenvergütung.

(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaft

lichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie

dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf

Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Über

stundenvergütung.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstlei stungen im Sinne des § 21 Landesbeamtengesetz,

des § 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und

des § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) mit der Seite 114

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

20.Für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 lautet § 16 Abs. 6:

"(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 28c der Dienstpragmatik in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985, bzw. des § 15c Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und des § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Verbindung mit § 28c der Dienstpragmatik in der Fassung der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."

"(4) § 16 Abs. 7 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden."

23.Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

"§ 17c Sonn- und Feiertagszulage

(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht

oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder

gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede

Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und

Feiertagszulage.

(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagszulage ist

unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbun

dene Belastung festzusetzen."

24.Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt:

„§ 20e Dienstvergütung

(1)Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt

werden, wenn sie

1. besonders anspruchsvolle Dienste unter beson

ders erschwerten Umständen oder besonderen

Gefahren oder verbunden mit einem Mehrauf

wand im Sinne der §§19 bis 20 verrichten,

2. diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbrin

gen, daß die Ermittlung monatlicher Durch

schnittswerte möglich ist und

3. mehrere Beamte im wesentlichen gleichartige

Dienste leisten.

(2)Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzu

stellen, soweit die besonderen Dienste durch die be

soldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungs

zulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 abgegol

ten werden."

25. § 21 lautet:

"§21

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

(1)Dem Beamten gebührt, solange er seinen

Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn

die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als

im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage,

wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder

aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland

besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß,

wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland be

sondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein

Anspruch auf Gehalt besteht.

(2)Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem

Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur

Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländi

schen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie

ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der

Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszula

ge festzusetzen.

(3)Bei der Bemessung der Auslandsverwendungs

zulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist

auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstli

che Verwendung des Beamten,

2. auf seine Familienverhältnisse,

3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung sei

ner Kinder und

4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im aus

ländischen Dienst- und Wohnort.

Die Landesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher

regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Aus

landsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen

Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungs

zeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der

Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten ent

standen sind.

(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszula

ge, die Auslandsverwendungszulage und den Aus

landsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub,

während dessen der Beamte den Anspruch auf Mo

natsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung

auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der

Beamte aus einem anderen Grund länger als einen

Monat vom Dienst abwesend und

1. verbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohn

ort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage

in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der

Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnis

se ergibt;

2. hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und

Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszu

lage und die Auslandsverwendungszulage;

diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden

Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

Seite 115

(6)Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem

Beamten im entsprechenden Ausmaß, wenn

1. seine Wochendienstzeit nach § 19 des Landesbe

amtengesetzes herabgesetzt worden ist oder

2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c Mutter

schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-

Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die

Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.

(7)Neu zu bemessen ist

1.die Kaufkraftausgleichszulage

a) mit dem auf eine wesentliche Änderung des

Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 2 folgenden

Monatsersten oder, wenn die Änderung mit

einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag

oder

b) mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Än

derung des ihrer Bemessung zugrundeliegen

den Sachverhaltes;

2.die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag

einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemes

sung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslands

verwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vol

len Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Ka

lendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Drei

ßigstel des Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich

im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so ent

fällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der ent

sprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht ge

bührende Zulagen sind hereinzubringen.

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tat

sachen zu melden, die für die Änderung der Höhe

der Auslandsverwendungszulage oder des Aus

landsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.

Die Meldung ist zu erstatten:

1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tat

sache oder

2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser

Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen

einem Monat nach Kenntnis.

(10)Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn

es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer

ausländischen Währung;

2. die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslands

verwendungszulage bis zu drei Monate im vor

aus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen

einem Jahr durch Abzug von den gebührenden

Bezügen hereinzubringen.

(11)Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folge

kostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im

Ausland

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Dienstbehörde zu bemessen."

„(2a) Für Zeiträume, in denen

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

110.92311.47612.031

211.07611.72512.363

I311.22811.97612.695

411.38012.22513.028

511.53112.47413.360

111.68412.72213.69413.694

211.83712.97314.02414.108

II311.98913.22214.35714.524

412.14113.47214.68914.938

512.29513.71915.022

112.44713.97015.35615.35617.472

212.60014.21815.71215.801

312.75014.46716.07416.260

412.90414.71716.44916.732

III513.05614.968

613.21015.217

713.36015.913

813.514

913.667

Seite 116

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Sehling

125.14430.70741.57859.382

221.28225.91431.71743.79362.727

316.65122.05626.68232.72246.00866.069

417.42422.82327.69234.93649.35369.416

518.19423.59728.69937.15052.69372.760

618.96524.36829.70339.36756.03776.102

719.73725.14430.70741.57859.382

820.51325.91431.71743.79362.727

921.28226.68232.72246.008

in der Dienstklassein der Gehaltsstufein der Verwendungsgruppe

EDCBA

l1 2 3 4

5Schilling

11.354 11.514 11.672 11.830 11.98611.929 12.188 12.449 12.708

12.96712.506 12.851 13.198 13.543 13.888

II1 2 3 4 512.146 12.305 12.463 12.621 12.78113.225 13.485

13.744 14.004 14.26114.235 14.578 14.924 15.269 15.61514.235

14.665 15.098 15.528

IM1 2 3 4 5 6 7 8 912.939 13.098 13.254 13.414 13.572 13.732

13.888 14.048 14.20714.522 14.780 15.038 15.298 15.559 15.818

16.54215.963 16.333 16.709 17.09915.963 16.425 16.902 17.393

18.162

in derinder DienstklasseII

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Sehling

126.13731.92043.22061.728

222.12326.93832.97045.52365.205

317.30922.92727.73634.01547.82568.679

418.11223.72528.78636.31651.30272.158

518.91324.52929.83338.61754.77475.634

619.71425.33130.87640.92258.25079.108

720.51726.13731.92043.22061.728

821.32326.93832.97045.52365.205

922.12327.73634.01547.825

DienstklasseVerwaltungsdienstzulage

I - V VI - IX1.484 1.886

DienstklasseVerwaltungsdienstzulage

I -V VI -IX1.543 1.960

"(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde."

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

Seite 117

2. für den leitenden Beamten des gehobenen medi

zinisch-technischen Dienstes und die leitende Am

bulanzschwester/den leitenden Ambulanzpfleger,

der/dem mindestens drei, aber weniger als sechs

andere Bedienstete des Krankenpflegedienstes,

des medizinisch-technischen Dienstes oder des

Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind, S 1.888,-;

3. für Stellvertreter von Pflegedirektorinnen/Pflege

direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion,

Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter und Abtei

lungsschwestern/Abteilungspfleger S 4.464,-;

4. für die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor, die

Schuloberin/den leitenden Lehrpfleger, die Schul

hebamme und die Direktorin/den Direktor einer

medizinisch-technischen Akademie S 5.180,-.

5. Der Betrag erhöht sich für

a) die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor auf

S 6.325,-, wenn ihr/ihm mehr als 100, und

auf S 7.470,-, wenn ihr/ihm mehr als 200 Be

dienstete des Krankenpflegedienstes oder des

Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind;

b) die Direktorin/den Direktor einer medizinisch

technischen Akademie, die Schuloberin/den

leitenden Lehrpfleger und die Schulhebamme

auf S 6.325,-, wenn an der von ihr/ihm gelei

teten Schule mehr als 100 Schüler (einschließ

lich eventuell geführter Sonderausbildungs

lehrgänge) ausgebildet werden.

6.Soweit den unter Z. 1 bis 5 angeführten Bedien

steten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt

sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt,

wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes

dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftig

ten Bediensteten entspricht oder weniger Stun

den fehlen, als dies der Hälfte der jeweils gelten

den Wochendienstzeit einer vollbeschäftigten Be

diensteten (Halbbeschäftigung) entspricht."

39.Nach § 30c Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

"(3) Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung erhöht,"

40.Nach § 30d ist folgender § 30e einzufügen:

"§ 30e Gehaltszulage

(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für be

sondere Qualifikationen oder eine besondere Ver

wendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen

des Landes dies erfordern.

(2) Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage

gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungs

rechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwen

dung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die beson

dere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkei

ten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen,

wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderli

che Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 ge

nannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch

festgesetzt werden, daß eine Gehaltszulage ruhegenußfähig ist.

(4)Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet

werden:

(5)Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn

der Beamte befördert, überstellt oder auf einen ande ren Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert

oder wegfällt."

in der VerwendungsgruppeSchilling

E637,-

D808,-

C923,-

B1.292,-

A2.064,-

in der VerwendungsgruppeSchilling

E662,-

D840,-

C959,-

B1.343,-

A2.146,-

II. Abschnitt

Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, zuletzt geändert durch Abschnitt II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/1988, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Nach § 4 werden folgende Bestimmungen (§§ 5 - 71) eingefügt:

"§5 Sonderurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wich

tigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub

gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Be

amte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3)Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemesse

ne Dauer nicht übersteigen.

(4)Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt

werden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

§6 Karenzurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Ur

laub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungs

vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Beamten maßge

bend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe

vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die ge

mäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes

verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Um

fang eintreten.

§7 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub

unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub),

wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haus

halt lebenden behinderten Kindes widmet, für das er

höhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Fa-

milienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

gewährt wird, und wenn seine Arbeitskraft aus diesem

Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens

jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des

Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter,

wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen

Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft

aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft

im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte

Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schul

pflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem ge

wollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Vorausset

zungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines be hinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichti gen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht ande res bestimmt ist.

(6)Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige

Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats,

in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

(1)Der Beamte hat - unbeschadet des § 5 - An

spruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Per

sonen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Li

nie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beam te in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalen derjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 16 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§19 bis 21 nicht über

steigen.

(4)Darüber hinaus besteht - unbeschadet des

§ 5 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum

Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3

angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der

Beamte

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1

verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemein

samen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,

Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr

noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung

neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet

der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalen

derjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits

verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Aus

maß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes

der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden

aufzurunden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 119

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefrei stellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienst verhältnis unmittelbar vorangegangenen vertragli chen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertrag lichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-recht lichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen

Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzu

wenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch

nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige

kalendermäßige Festlegung angetreten werden.

§9

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungs

urlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen

Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht

aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsur

laubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermög

lichen.

(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abän

dernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum

festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus

dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die

hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrausla

gen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Rei

segebührenvorschrift 1955, in der Fassung des Lan

desgesetzes LGBl. Nr. 112/1991, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unver

meidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemein

samen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sin

ne des § 8 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder

eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten

nicht zumutbar ist.

Dienstpflichten der Beamten

§ 10 Allgemeine Dienstpflichten

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§11 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstüt

zen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetz

lich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung

ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständi

gen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisungen abzulehnen, wenn sie gegen straf gesetzli che Vorschriften verstoßen würden.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetz

ten Beamten aus einem anderen Grund für rechts

widrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr

im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

§ 12

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig

und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzulei ten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und

für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das

dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maß

gabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwen

dung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitge

hend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen

strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisun

gen erteilen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Diehststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusam menwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organi sationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßi

gen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgeba

rung zu sorgen.

§ 13 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle

ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit be kanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Lan desverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öf fentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entschei

dung oder im überwiegenden Interesse der Parteien

geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über sol

che Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu ma

chen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsver

schwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleicharti ge Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde.

Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Inter

esse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck

des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls dro

hende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbin

dung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öf

fentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegen

stand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschul

digte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ver

pflichtet.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

§ 14

Befangenheit

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§15 Persönliches Verhalten des Beamten

(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten

darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der All gemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner

dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unpartei

lichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen sei ner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu in formieren.

§ 16 Dienstzeit

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschrie

benen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom

Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten

beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Wo

che aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwin gende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feierta

ge und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Be ginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit inner halb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestim men kann und während des übrigen Teiles der Dienst

zeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfül lung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwö

chigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen

Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes

hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter

den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschnei

dung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen

zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechsel

dienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmä

ßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und

wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdien

sten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhe zeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beam te während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung her angezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen

und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht

vermieden werden können, kann durch Verordnung

bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als

die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienst

zeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).

§17 Überstunden

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus

Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anord

nung geleisteten Überstunden sind Überstunden

gleichzuhalten, wenn

(2)Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Abs. 2 Z. 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Über

stunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Abs. 2 Z. 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor

dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abwei

chend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Frei

zeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen

Vorschriften abzugelten.

(4) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Lei

stung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten

des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zu stimmung des Beamten erstreckt werden.

(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung

nach § 21, nach § 15c MSchG und nach § 7 EKUG

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 121

sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor

Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) aus zugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen

sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sech sten auf die Leistung der Überstunden folgenden Mo

nats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen ent gegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung

erstreckt werden.

(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über stunden:

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ver

pflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vor geschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle

oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten

und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Joumaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend er

fordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet wer den, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürze ster Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbe reitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft

zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während

der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§ 19 Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur

Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Be

amten angehört und für dessen Unterhalt überwie

gend der Beamte und (oder) sein Ehegatte

aufkommt,

bis zur Hälfte herabzusetzen.

(2)Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf sei

nen Antrag bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn:

1. berücksichtigungswürdige Gründe - ausgenom

men gesundheitliche Gründe - vorliegen und

dienstliche Interessen nicht entgegenstehen;

2. dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist

und dadurch die Dienstfähigkeit des Beamten vor

aussichtlich erhalten bleibt;

3. dies der Fortbildung des Beamten dient und die

Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt.

(3)Die Wochendienstzeit darf

1. im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf von sieben Jah

ren nach der Geburt des Kindes,

2. im Fall des Abs. 2 Z. 1 insgesamt für höchstens

sechs Jahre,

3. im Fall des Abs. 1 Z. 2 insgesamt für höchstens

fünf Jahre,

4. im Fall des Abs. 2 Z. 3 insgesamt für höchstens

fünf Jahre,

5. nach Z. 2, 3 und 4 zusammen jedoch insgesamt für

höchstens 10 Jahre

herabgesetzt werden.

(4)Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

1. sich der Beamte in den vorangegangenen drei Jah

ren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhält

nis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen

Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht aus

gestatteten inländischen Privatschule befunden

hat, oder

2. der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochen

dienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen we

der im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes

noch auf einem anderen seiner dienstrechtüchen

Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz

verwendet werden könnte.

(5)Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienst

zeit ist im Fall des Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 3 späte

stens zwei Monate vor dem gewünschten Wirksam

keitsbeginn zu stellen.

§20 Diensteinteilung

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 19 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§21 Überschreitung der Wochendienstzeit

Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 19 herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

§22 Vorzeitige Beendigung

(1)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten

die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wo-

chendienstzeit verfügen, wenn

1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer

der Herabsetzung für den Beamten eine Härte be

deuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen

stehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten

die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wo

chendienstzeit nach § 19 zu verfügen, wenn der Be

amte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c Mutter

schutzgesetz 1979 (MSchG) oder nach § 7 Eltern-

Karenzurlaubsgesetz (EKUG) in Anspruch nimmt oder

es im Falle des § 19 Abs. 2 der Beamte vorzeitig

begehrt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vor

gesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochen

dienstzeit nach § 19 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine

neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit

gewahrt.

(4)Die Wochendienstzeit ist gemäß § 19 Abs. 1

neuerlich herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen

dafür wieder gegeben sind.

§23 Dienstverhinderung

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Be

amter infolge Erkrankung oder aus anderen stichhälti

gen Gründen an der Ausübung seines Dienstes ver

hindert ist.

(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dien

stes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe

des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit der

voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zu

ständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3)Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinde

rungsgrundes, so hat der Beamte über Aufforderung

des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die

Dienstverhinderung glaubhaft zu machen.

(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Ge

brechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheini

gung über den Beginn der Krankheit und nach Mög

lichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstver hinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 fest

gelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verwei

gert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen

Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst

nicht als gerechtfertigt.

§24 Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der

dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§25 Meldung strafbarer Handlungen

Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

§26 Sonstige Meldepflichten

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein

Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Die ser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Ge

fahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn

die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder

wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten

billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen,

daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Woh

nung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht ande

res bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Be

günstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beam

ten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehör

de zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung

(Dienstwohnung) zu beziehen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

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Seite 123

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§29 Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die

der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung aus

üben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Auf gaben behindert, die Vermutung der Befangenheit

hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Inter essen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede er

werbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu

melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig,

wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünf

ten in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4)Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach § 19 herabgesetzt worden ist oder der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes ge mäß § 7 befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbe

schäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebenbeschäfti

gung darf dem Grund der Herabsetzung der Wochen

dienstzeit bzw. der Pflege des behinderten Kindes

nicht widerstreiten.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Ge winn gerichteten juristischen Person des privaten

Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Dienstbehörde hat jede Nebenbeschäftigung

zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht.

§ 30 Gutachten

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§31 Ausbildung und Fortbildung

Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

§31a Entsendung zu einer europäischen Einrichtung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung

Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.

(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Erhält der Beamte

1.für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist,

oder

2.im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit

Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem

Land abzuführen.

§32 Geschenkannahme

(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf

seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein

Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder

einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder

sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von

geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne

des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegenneh

men. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in

Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb

eines Monats untersagt, so ist das Ehrengeschenk zu

rückzugeben.

§33

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist

der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstklei

dung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung,

Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam

zu behandeln.

§34 Pflichten des Beamten des Ruhestandes

(1) Die in den §§ 13 und 26 Z. 1 bis 4 genannten

Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhe

standes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes das 60. Le

bensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außer

dem die im § 29 Abs. 3 und 5 und § 30 genannten

Pflichten.

§34a Befristete Funktionen

(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung

auf den Dienstposten eines Leiters nach dem O.ö. Ob

jektivierungsgesetz 1990 ohne Weiterbestellung und

verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf

einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu er

nennen wie den, welchen er vor seiner Ernennung auf

einen vom § 8 bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsge

setzes erfaßten Dienstposten innehatte.

(2) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als

auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, wel

chen er unmittelbar vor seiner Ernennung auf einen

vom § 8 bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes

erfaßten Dienstposten innehatte, ernannt.

Seite 124

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

Disziplinarrecht

§35 Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen.

§36 Disziplinarstrafen

(1)Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf

Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeit punkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Mo

natsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu be rücksichtigen.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand (Abs. 1 Z. 4)

kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder

dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 % festzusetzen.

§37 Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafge

setzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Wei

ters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch meh

rere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverlet zungen begangen und wird über diese Dienstpflicht

verletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Stra fe zu verhängen, die nach der schwersten Dienst pflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu

werten sind.

§38 Verjährung

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder

eines Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der

der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sach

verhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafpro

zeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen,

so wird der Lauf der im Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsan walt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:

(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtver letzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Ver urteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjäh rungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Ver jährungsfrist.

§39

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechts

kräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflicht verletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbe standes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn

anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Diszipli

narstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von

der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen ab

zuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch

eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsa chenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch

nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar

angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann

ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs behördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt

bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und so weit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

§40 Disziplinarbehörden

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ge

gen Landesbeamte wird beim Amt der Landesregie

rung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittel

instanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt.

Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommis

sion ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Disziplinarbehörden sind in Ausübung ihres Amtes

selbständig und unabhängig.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 125

(3) Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarbehörden rechtskundige Schriftführer beizustellen.

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlas

sung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehör de zuständig.

§41 Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vor

sitzenden, dessen Stellvertretern sowie der erforderli chen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer). Der Vorsit zende und die Stellvertreter müssen rechtskundig

sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind

aus dem Stande der definitiven Landesbeamten auf

die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung obliegt:

(4)Bestellt der Landespersonalausschuß innerhalb

eines Monats nach Aufforderung durch die Landesre

gierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Diszi plinarkommission oder entsprechen die vom Landes personalausschuß bestellten Mitglieder nicht den Be stimmungen dieses Landesgesetzes, so hat die Lan

desregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu

bestellen.

§42 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3)Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarver fahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, wäh rend der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Au ßerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Prä

senzdienstes oder des Zivildienstes.

(4)Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission en det mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der

rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe so wie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5)Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für

den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6)Alle zur Mitwirkung im Disziplinarverfahren beru fenen Personen haben bei Ausübung ihres Amtes

strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Ver

schwiegenheit zu beobachten.

§43 Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder

einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen haben. Neben dem Senatsvorsitzenden muß mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates muß vom Landesperso

nalausschuß oder gemäß § 41 Abs. 4 bestellt worden

sein.

(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk

tionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zu sammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate

zu verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsit zende, sein Stellvertreter und die Reihenfolge zu be stimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder

bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.

(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entschei

den. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur ein stimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist

unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab.

§44 Disziplinaroberkommission

(1)Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf

Mitgliedern:

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission

sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung obliegt:

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommis

sion sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestel lung gilt Abs. 3.

(5) § 41 Abs. 4 und § 42 gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmen

mehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

§45 Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist für die Dauer der Funktions periode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten ein Diszi

plinaranwalt sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 42 sinngemäß an zuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfas sung der Disziplinarbehörde zu hören.

Seite 126

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

§46

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des

Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren

Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf

das Disziplinarverfahren

1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1

und Abs. 2, 44, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster

Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g,

68 Abs. 2 und Abs. 3, 75, 76, 77, 78, 79, 79a und

80 sowie

(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist

der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht

verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung an nehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur

Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidi gung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigen schaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegen

heit verpflichtet.

(5) (Verfassungsbestimmung). Landesbeamte, die

mit der Verteidigung betraut werden, sind in Aus

übung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(6) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklä

rungen abgibt.

§49 Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen

Händen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat,

sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Händen zuzustellen. Ist der Verteidiger zu stellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkun gen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§50 Disziplinaranzeige

Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere.der Verfehlung, auf die mit

ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 67) nicht erlassen wird.

§51 Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbe

hörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarver fahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist

nach § 60 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückzie

hen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht ein geleitet ist (§ 53). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

§52 Suspendierung

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft

verhängt oder würden durch die Belassung des Beam

ten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder

wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so ist die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zu

lässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich

der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige

Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendie

rung zu verfügen.

(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung

hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten

- unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei

Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen

die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und so

weit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Le

bensunterhaltes des Beamten und seiner Familienan

gehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt er forderlich ist.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so

ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission

unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren

bei der Disziplinaroberkommission anhängig, so ist

diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.

(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung

(Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschie

bende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinar

oberkommission ohne mündliche Verhandlung zu ent

scheiden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 127

(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

§53 Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat

nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach An

hörung des Disziplinaranwaltes unverzüglich die Dis ziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzu

berufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinar

kommission oder im Auftrag der Disziplinarkommis

sion von der Geschäftsstelle durchzuführen.

(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist

dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Ein

leitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(3) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchfüh

rung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend

geklärt, so kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort den Beschluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsbeschluß) fassen.

(4) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, daß

eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu er

statten, falls eine solche nicht bereits von anderer Stelle erstattet wurde.

(5) Bis zum Abschluß des gerichtlichen oder verwal tungsbehördlichen Strafverfahrens ist ein Disziplinar verfahren nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Dis ziplinarverfahren zu unterbrechen.

§54 Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzu stellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhand

lung herausstellt, daß

(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§55

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermitt

lungen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfah rens vor, so hat die Disziplinarkommission den Be

schluß auf Durchführung der mündlichen Verhand

lung (Verhandlungsbeschluß) zu fassen. Zur mündli

chen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Be

tracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu

laden. Sie ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von min destens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldi

gungspunkte bestimmt anzuführen; weiters ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß die Zusam

mensetzung des Senates bekanntzugeben. Der Be

schuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach

Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied

des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der

mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamte

als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündli

che Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Er

scheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zuge

stellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen

Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit

durchgeführt werden.

(3) Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein or

dentliches Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates

sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verle

sung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. So

dann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind

die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Rei

henfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung

von Beweisanträgen der Parteien hat der Vorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates

haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträ

ge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsit

zenden und die des Senates ist kein abgesondertes

Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an

ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinar anwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen

und zu begründen.

(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldig

ten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte je denfalls das Schlußwort.

(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat

sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(11) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates

ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen

mündlich zu verkünden.

Seite 128

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen de Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Aufnahme

der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schall träger ist zulässig. Der wesentliche Inhalt einer in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach

rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter

Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhand lungsschrift können innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung des Disziplinarerkenntnisses erhoben wer den. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3 und 5 AVG nicht anzuwenden.

(13) Über die Beratungen des Senates ist ein vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen des Beratungsprotokoll aufzunehmen.

§ 56

Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen

Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

§57 Disziplinarerkenntnis

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei der Beschlußfas

sung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rück sicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung

vorgekommen ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuld spruches die Strafe festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 58), so ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarer kenntnisses ist dem Amt der Landesregierung und

den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen

zuzustellen.

§58 Bedingte Strafnachsicht

(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer

verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Be

währungsfrist von mindestens einem und höchstens

drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienst

liche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach

den Umständen des Falles angenommen werden

kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges

ausreichen wird, um den Beamten von weiteren

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.

§59 Berufung des Beschuldigten

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§60 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkom

mission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden,

soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes be

stimmt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Ver

handlung vor der Disziplinaroberkommission kann Ab

stand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach

der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

(3) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Ver

handlung absehen, wenn

(4)Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinarober

kommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung

der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzen

den der Disziplinaroberkommission.

§61 Außerordentliche Rechtsmittel

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vori gen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungs verfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzu

wenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3)Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 38 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wie deraufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschul

digten und im Falle der Wiedereinsetzung in den. vori gen Stand darf über den Beschuldigten keine strenge re als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen

werden.

(4)Nach dem Tod des Beamten können auch Perso

nen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wie

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die

nach dem bestraften Beamten einen Versorgungs-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 129

anspruch nach dem O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§62 Kosten

(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sach

verständige und Dolmetscher sind vom Land zu tra

gen, wenn

(2)Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursach ten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhält

nisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten

hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

§63 Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann

auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geld strafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirt

schaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht

zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3)Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.

§64 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfah

ren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen

den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffent lichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb" ausgeschlos sen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht un

terliegt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entschei dungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarver fahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren ein gestellt wurde.

§65 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Geldstrafen sind erforderlichenfalls herein zubringen:

(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis

einzutragen.

(4) Im Falle des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§66

Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis

Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses keine von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und die verhängte Disziplinarstrafe - sofern sie nicht bedingt nachgesehen wurde - verbüßt ist.

§67 Disziplinarverfügung

(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten

oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverlet zung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsicht

lich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Ver fahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(2) In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis (§ 36 Abs. 1 Z. 1) ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges - unter

Ausschluß der Haushaltszulage (§ 36 Abs. 1 Z. 2) -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§68 Einspruch

(1) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt kön

nen gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von

zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.

(2) Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinar verfügung außer Kraft. Die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§69

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Seite 130

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

§70 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind

"(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltende."

"(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszuschlägen festzusetzen:

1. ein Beitragszuschlag des Dienstgebers zur Bestrei

tung von Auslagen der erweiterten Heilbe

handlung;

2. ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimm

ter Gruppen von Mitgliedern, wenn dies zur

Deckung der Kosten der Krankenfürsorge erforder

lich ist.

Für diese Beitragszuschläge gilt Abs. 6 sinngemäß."

3.Nach § 73 werden folgende §§ 74 und 75 eingefügt:

"§74

Ein Beamter kann auf seinen Antrag in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Landesinteresse liegt.

§75

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie aller sonstigen geltenden Vorschriften des Landesbedienstetenrechtes obliegt

(2) Wird in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen."

Artikel II

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt neu zu be stellen. Bis zu ihrem ersten Zusammentreten bleiben die se Kommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung im Amt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige Disziplinarverfahren sind von den nach diesem Landesgesetz eingerichteten Disziplinarbehör den unter Anwendung der Bestimmungen dieses Landes

gesetzes fortzuführen. Soferne jedoch die früheren Be stimmungen für den Beschuldigten günstiger sind, sind diese anzuwenden.

III. Abschnitt

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 195/1974, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), wird wie folgt geändert:

"(4a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

„(2a) Eine Mutter, die

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück, Nr. 63

Seite 131

"(5) Der in den Abs. 1 bis 4 angeführte Begriff "Elternteil" umfaßt auch die Begriffe "Adoptiveltern-teil" und "Pflegeelternteil".

(6) § 2 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 5 und 8 sowie §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach Abs. 1 bis 5 anzuwenden."

8.Dem § 11c wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nimmt."

9.Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:

"§ 11d

(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979

(MSchG) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c

MSchG oder § 7 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG)

oder nach anderen gleichartigen österreichischen

Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm,

wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist,

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Lan

desgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung

höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjah

res des Kindes.

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in An

spruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

(3)§ 11c Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung

der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestim men."

(3)Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

besteht jedoch nicht, wenn

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Ka

renzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Ge währung des Karenzurlaubsgeldes war.

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, späte

stens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjah res des Kindes.

(6)Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonder karenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht."

(1)Auf Antrag haben Mütter oder Väter

(2)Voraussetzung für den Anspruch auf Sonder

karenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kin

des, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,

Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 3 sowie die §§ 6 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt."

IV. A bsc h n i 11

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), wird wie folgt geändert:

Seite 132

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

2. § 15c lautet:

.,§ 15c Teilzeitbeschäftigung

(1)Die Beamtin hat bis zum Ablauf des dritten Le

bensjahres des Kindes Anspruch auf Herabsetzung

der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäf

tigung) nach Maßgabe folgender Abweichungen:

1.Wenn auch der Vater im Landesdienst steht,

a) gebührt die Teilzeitbeschäftigung nur, soweit

der Vater keinen Karenzurlaub nach dem El

tern-Karenzurlaubsgesetz oder einer gleichar

tigen österreichischen Rechtsvorschrift in An

spruch nimmt,

b) darf der Mutter und dem Vater zusammen Teil

zeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden,

daß die verbleibende Wochendienstzeit zu

sammen die volle regelmäßige Wochendienst

zeit nicht unterschreitet,

c) darf ab dem dritten Lebensjahr des Kindes die

Teilzeitbeschäftigung nur gewährt werden,

wenn der Vater keine Teilzeitbeschäftigung

nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder

einer gleichartigen österreichischen Rechts

vorschrift in Anspruch nimmt.

2.Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abge

lehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teil

zeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Ar

beitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienst

rechtlichen Stellung zumindest entsprechenden

Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(2)Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung haben nur

Mütter, Adoptiv- oder Pflegemütter, wenn das Kind

nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde."

(1) Der männliche Beamte hat bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) nach Maßgabe folgender Abweichungen:

(2) Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung haben nur Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde."

VI. Abschnitt Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

1.I. Abschnitt:

a) Z. 11, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28 und

29 mit 1. Juli 1991;

b) Z. 8 mit 1. September 1991;

c) Z. 30, 32, 35, 37 und 41 mit 1. Jänner 1992;

d) Z. 2, 4 und 7 mit 1. September 1992;

e) Z. 5, 6, 10, 19, 22, 31, 33, 36, 38, 39, 40 und 42

mit 1. Jänner 1993;

f) Z. 1, 3, 9, 12, 13, 14, 16, 25 und 34 mit dem auf

die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesge

setzblatt folgenden Monatsersten.

2.II. Abschnitt:

a) § 19 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und lit. b erster Satz, § 21

und § 29 Abs. 4 (für die Fälle des § 19) mit 1. De

zember 1989;

b) § 74 mit 1. Juli 1990;

c) § 19 Abs. 3 lit. b zweiter Satz mit 26. Novem

ber 1990;

d) § 19 Abs. 2 mit 1. August 1991;

e) §§ 8, 9, 17 und 72 mit 1. Jänner 1993;

f) Artikel II mit Ablauf des Tages der Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

g) die übrigen Bestimmungen dieses Landesge

setzes mit dem auf die Kundmachung im Landes

gesetzblatt folgenden Monatsersten.

3.III. Abschnitt:

a) Z. 1, 4, 5, 6 und 7 mit 1. Juli 1991;

b) Z. 2, 3, 8, 10, 11 und 12 mit 1. Juli 1992;

c) Z. 9 mit 1. Jänner 1993.

4. IV. Abschnitt mit 1. Juli 1991.

5. V. Abschnitt mit 1. Juli 1991.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 28. Stück,

Nr. 63

Seite 133

(2)Zeiten, die bis 31. August 1991 in einem der im § 12

Abs. 2 Z. 1 des als landesgesetzliche Vorschrift gelten den Gehaltsgesetzes genannten Dienstverhältnisse zu rückgelegt wurden, sind nur dann zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen, wenn sie in einer Beschäfti gung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind.

(3)Mit den dem Abs. 1 Z. 2 entsprechenden Zeit

punkten treten § 21, § 22 Abs. 1, die §§ 23 bis 29, 30 bis 35 und 87 bis 155 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbe amtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, sowie § 1 Abs. 1 lit. h der 11. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 4/1966, Art. I Abs. 1 lit. a und b der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 70/1973, Art. I Abs. 1 Z. 2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, Art. I Z. 1 und 2 der 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 67/1985, und Art. IIIZ. 1 bis 3 der 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989, soweit sie als Landesrecht in Geltung stehen, außer Kraft.