# Verordnung der oö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung 1993 geändert wird

Nr. 66

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993, mit der die Sozialhilfeverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984, wird verordnet:

§1

Die Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, wird wie folgt

geändert:

§ 9 Abs. 1 lit. h hat zu lauten:

„h) bei Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim 20 v. H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) sowie 20 v. H. des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem O.ö. Pflegegeldgesetz, bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfaßte Betrag bzw. 20 v.H. des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3, wenn dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe vermieden wird. Der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf das Taschengeld anzurechnen;"

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.