# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einiger Worte im § 1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach durch den Verfassungsgerichtshof

Nr. 71

Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1993 betreffend die Aufhebung

einiger Worte im § 1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde

Edlbach durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 7. Juni 1993 zugestellten Erkenntnis vom 23. März 1993, V 95/92-6, zu Recht erkannt:

"Der Zahlenteil„ ,50" in der Wortfolge ,,, für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,50 je Nächtigung" in § 1 der Fremdenverkehrsabgabeordnung der Gemeinde Edlbach, Beschluß des Gemeinderates vom 9. September 1980, i. d.F. des Beschlusses des Gemeinderates der

genannten Gemeinde vom 22. Dezember 1988, ZI. Fin-29/1988, war gesetzwidrig."