# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen

Nr. 73

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 betreffend die Umrechnung des Gewichtes des angelieferten Abfalls auf das deponierte Volumen

Auf Grund des § 3 des O.ö. Standortabgabegesetzes, LGBl. Nr. 8/1993, wird verordnet:

§1

Die Bemessungsgrundlage für die Standortabgabe bildet das Volumen (die Kubikmeteranzahl) deponierten Abfalls (§ 3 Abs. 1 des O.ö. Standortabgabegesetzes). Ist jedoch die Volumensermittlung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder mit unzumutbaren Kosten verbunden, so kann für die Berechnung der Kubikmeteranzahl deponierten Abfalls auch die Masse (das Gewicht) des für die Deponierung und gegebenenfalls Vorbehandlung angelieferten Abfalls herangezogen werden; hiebei sind folgende Umrechnungsschlüssel anzuwenden: