# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusregionen 1993)

Nr. 78 Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1993, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusregionen 1993)

Auf Grund des § 25 Abs. 7 des O.ö. Tourismusgesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1992, wird verordnet:

I. Abschnitt

OetegterteHvw Sammlung -

§1 Einberufung

(1) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden zweimal jährlich einzuberufen (ordentliche Sitzungen). Die Delegiertenversammlung ist außerdem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Delegier ten, der Prüfungsausschuß oder der Vorstand verlangt (außerordentliche Sitzungen).

(2) Der Vorsitzende hat den Delegierten die schriftliche Einberufung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungs termin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung zu übermitteln. Neben den Delegierten kann der Vorsitzende auch andere Personen einladen, wenn dies für die Sitzung zweckmäßig erscheint.

(3) Ist ein Delegierter am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat er unverzüglich seinen Stellvertreter zu in formieren und diesem die Einberufung zu übergeben. Ist auch der Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, hat dieser die Geschäftsstelle der Tourismusregion unver züglich zu informieren.

§2 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende hat bei der Einberufung die Tages ordnung bekanntzugeben. Im Falle von außerordent

lichen Sitzungen sind die von den Delegierten, vom Prü fungsausschuß oder vom Vorstand vorgebrachten Anlie gen in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten kom

men, die auf der Tagesordnung stehen. Auf Beschluß der Delegiertenversammlung kann die Tagesordnung in der Sitzung erweitert werden.

§3 Aufgaben, Beschlüsse

(1)Der Delegiertenversammlung obliegt die Beschluß fassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrück lich einem anderen Organ der Tourismusregion oder

einem Geschäftsführer (Tourismusdirektor) vorbehalten sind. Der Delegiertenversammlung ist die Beschlußfas sung jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorbe

halten:

(2)Andere Angelegenheiten kann die Delegiertenver

sammlung allgemein oder einzeln dem Vorstand zur ei genverantwortlichen Erledigung zuweisen.

(3)Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn die Delegierten rechtzeitig und richtig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Delegierten anwe send ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend, so ist die Delegiertenversammlung nach einer Wartezeit von einer viertel Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der an wesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einberu fung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

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(4) Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Delegierten erforderlich. Ist jedoch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Ver pfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darle hen oder Krediten in laufender Rechnung oder die Bestel lung oder Abberufung eines Geschäftsführers abzustim men, so ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten erforderlich.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Erhe

ben der Hand, Wahlen geheim mit Stimmzettel. Dies gilt nicht, wenn eine andere Art der Stimmabgabe entweder vor einer Beschlußfassung von einem Fünftel der anwe senden Delegierten verlangt, oder vor einer Wahl von der Delegiertenversammlung einstimmig beschlossen wird.

§4 Anfragen

Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung ist berechtigt, Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Dieser hat die gestellten Anfragen tunlichst in der Sitzung zu beantworten, in der sie gestellt werden. Erfordert die Beantwortung einer Anfrage Erhebungen, kann die Beantwortung auf schriftlichem Wege erfolgen. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Beantwortung der Anfrage innerhalb einer Frist von drei Wochen dem Anfragenden zu übermitteln.

§5 Niederschrift

(1) Über jede Delegiertenversammlung ist eine Nieder schrift (Resümeeprotokoll) zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift sollen Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Delegier ten (Ersatzmitglieder), die Gegenstände der Tagesord nung, der wesentliche Inhalt der Beratungen und die ge faßten Beschlüsse samt Art und Ergebnis der Abstim

mung hervorgehen.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden (Vorsitzen den-Stellvertreter) und vom Verfasser zu unterfertigen. Sie ist spätestens drei Wochen nach der Delegiertenver sammlung in jeweils einer Ausfertigung den Delegierten und den Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

(4) Die Niederschrift ist zu ergänzen oder zu berichti gen, wenn dies von einem Delegierten verlangt und in der nächstfolgenden Delegiertenversammlung beschlossen

wird.

§6 Öffentlichkeit, Aufsicht

(1) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind öf fentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich schriftlich Aufzeichnungen zu machen.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern der Delegiertenversammlung verlangt und von der Delegier tenversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlos sen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rech nungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öf fentlichen Sitzungen sind vertraulich.

(4) Die Landesregierung und der Landesverband für

Tourismus in Oberösterreich sind zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 29 Abs. 2 Z. 1 und 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) von der Einberufung und der jeweiligen Tagesord nung einer Delegiertenversammlung rechtzeitig in Kennt nis zu setzen. Sie haben das Recht, zu jeder Delegierten versammlung einen Vertreter zu entsenden.

II. Abschnitt Vorstand

§7 Einberufung, Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf so wie dann zu Arbeitssitzungen einzuberufen, wenn es min destens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der Prü fungsausschuß - jeweils unter Angabe einer Begrün

dung - verlangen. Die schriftliche Einberufung ist den Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesord nung spätestens eine Woche vor der Sitzung zu über

mitteln.

(2) Für die Beiziehung von Auskunftspersonen, die Ta gesordnung, die Beschlußfähigkeit und -erfordernisse, die Form von Wahlen und Abstimmungen, Anfragen an

den Vorsitzenden und die Verhandlungsschrift gelten § 1 Abs. 2 zweiter Satz, § 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 er ster Satz und Abs. 5, § 4 und § 5 sinngemäß, wobei an die Stelle der Delegiertenversammlung der Vorstand und an die Stelle der Delegierten die Vorstandsmitglieder tre ten. Zu einem Beschluß über die Festsetzung der Bezüge des Geschäftsführers (Tourismusdirektors) ist die Zustim mung von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglie der erforderlich.

§8 Aufgaben

(1)Dem Vorstand ist die Beschlußfassung jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:

(2)Darüber hinaus kommt dem Vorstand die Erledi

gung jener Angelegenheiten zu, die ihm die Delegierten versammlung gemäß § 3 Abs. 2 zugewiesen hat.

§9 Finanzreferent

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferenten und einen Finanzreferenten-Stellvertreter.

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(2) Dem Finanzreferenten obliegt es, gemeinsam mit dem Geschäftsführer jeweils zeitgerecht einen Entwurf des Haushaltsvoranschlages, allfälliger Nachträge und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und auf die Ein haltung der Voranschläge und allfälliger Nachträge zu achten.

(3) Urkunden über die Aufnahme eines Darlehens und

den Abschluß eines Kreditvertrages sind vom Finanzrefe renten, dem Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) und dem Geschäftsführer gemeinsam zu unterzeichnen.

(4) Der Finanzreferent hat die Zeichnungsberechtigun gen auf den Bankkonten der Tourismusregion derart fest zulegen, daß dem Grundsatz der Trennung von Zah

lungsanweisung und Zahlungsvollzug in jedem Fall ent sprochen wird. Die getroffene Regelung ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

IM. Abschnitt Vorsitzender, Prüfungsausschuß, Geschäftsführer §10 Vorsitzender

(1)Der Vorsitzende vertritt die Tourismusregion nach außen und leitet, unbeschadet der Aufgaben des Ge schäftsführers, die Geschäfte der Tourismusregion. Ihm sind jedenfalls folgende Aufgaben vorbehalten:

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, soweit dies unbe dingt notwendig ist, um einen Nachteil für die Tourismus region auszuschließen, Angelegenheiten, die der Be schlußfassung des Vorstandes unterliegen, zu besorgen, wenn der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten

kann oder trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht be schlußfähig ist. Der Vorsitzende hat die getroffenen Maß nahmen dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Scheiden sowohl der Vorsitzende als auch der Vor sitzende-Stellvertreter aus dem Vorstand aus oder sind beide gehindert, in einer Sitzung den Vorsitz zu führen, so übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§11 Die Rechnungsprüfer (Prüfungsausschuß)

(1) Der Prüfungsausschuß erledigt seine Aufgaben in gemeinschaftlichen Sitzungen. Ist ein Rechnungsprüfer an der Teilnahme an einer Prüfungssitzung verhindert, so hat er seinen Stellvertreter zu entsenden. Der Prüfungs ausschuß ist beschlußfähig, wenn zumindest zwei Mit glieder anwesend sind. Für einen Beschluß ist die Mehr heit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Der Prüfungsausschuß hat mindestens zweimal

jährlich unvermutete Gebarungsprüfungen vorzuneh men. Ferner ist der vom Vorstand erstellte Rechnungsab schluß dem Prüfungsausschuß zuzuleiten. Der Prüfungs ausschuß hat nach jeder Prüfungssitzung dem Vorstand jeweils einen mit den entsprechenden Anträgen versehe nen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfun gen zuzuleiten. Der Prüfbericht betreffend den Rech nungsabschluß bildet die Grundlage für die Beschlußfas sung über den Rechnungsabschluß durch die Delegier tenversammlung.

§12 Geschäftsführer (Tourismusdirektor)

(1) Der Vorstand kann sich - unbeschadet seiner Ver antwortlichkeit - in Angelegenheiten, die ihm nicht ge mäß § 8 Abs. 1 jedenfalls vorbehalten sind, durch den Ge schäftsführer vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich zu erteilen. Darüber hinaus obliegt dem Ge schäftsführer die Besorgung der Aufgaben der Touris musregion im Rahmen der Beschlüsse der Delegierten

versammlung und des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Delegiertenversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben verantwortlich. Er hat dem Vorsitzenden lau fend über seine Geschäftsführung zu berichten und über Verlangen der Delegiertenversammlung und dem Vor

stand Auskunft zu erteilen.

(2) Der Geschäftsführer ist Leiter der Geschäftsstelle und Dienstvorgesetzter des übrigen Personals der Tou rismusregion. Die Tourismusregion hat mit dem Ge

schäftsführer einen schriftlichen Dienstvertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abzuschließen. Darin ist auch zu regeln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bedeutsame personelle Maßnahmen, wie die Regelung der Dienstzeit und der allgemeinen Aufgaben verteilung, die Gewährung von Begünstigungen, die Ur laubseinteilung und die Anordnung von Überstunden und von Dienstreisen ohne Zustimmung des Vorsitzenden an ordnen darf.

(3) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der De legiertenversammlung und des Vorstandes mit beraten der Stimme teilzunehmen. Er hat Vorschläge zu erstatten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

IV. Abschnitt Haushalts- und Vermögensgebarung

§13 Erstellung des Jahresvoranschlages

(1) Der Finanzreferent hat gemeinsam mit dem Geschäftsführer den Entwurf des Jahresvoranschlages so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens am 1. Dezember

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dem Vorstand zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Vorstand hat den von ihm erstellten Jahresvoranschlag der Delegiertenversammlung so rechtzeitig vorzulegen, daß diese hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluß fassen kann. Der Vorsitzende hat den vom Vorstand erstellten Jahresvoranschlag in der Geschäftsstelle für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme für die Delegierten aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einberufung zur Delegiertenversammlung bekanntzugeben. Dies gilt für den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages sinngemäß.

(2) Die Delegierten können bei der Beratung über den Jahresvoranschlag in der Delegiertenversammlung Än

derungen oder Ergänzungen beantragen. Jeder Antrag

auf zusätzliche Aufwendungen hat einen Vorschlag über die Bedeckung (Umschichtungen oder zusätzliche Erträ ge) zu enthalten. Über Änderungs- oder Ergänzungsan träge ist vor der Beschlußfassung über den Haushalts voranschlag abzustimmen.

(3) Der beschlossene Voranschlag ist vom Vorsitzen

den, vom Finanzreferenten und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Er bildet einen Bestandteil des Protokolls der Delegiertenversammlung, in der er beschlossen wur de. Der Vorsitzende hat den von der Delegiertenver

sammlung beschlossenen Jahresvoranschlag unverzüg

lich der Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) vorzulegen.

§ 14 Kassen- und Rechnungsführung

(1) Die Abwicklung des Jahresvoranschlages ist lau

fend in Aufzeichnungen nachzuweisen. Eintragungen in die Kassen- und Rechnungsbücher dürfen nur auf Grund von Belegen vorgenommen werden.

(2) Der Zahlungsverkehr der Tourismusregion ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Bargeldbewegun gen sind fortlaufend aufzuzeichnen. Die Barbestände sind mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Kas senüberschüsse und Kassenabgänge sind buchmäßig

festzuhalten. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.

(3) Jede von der Tourismusregion getätigte Zahlung

bedarf einer schriftlichen Anweisung. Zahlungen an den Vorsitzenden dürfen nur vom Vorsitzenden-Stellvertreter angewiesen werden.

(4) Alle Ausgabenbelege sind auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Richtigkeit ist von der prüfenden Person durch ihre Unterschrift auf den Belegen zu bestätigen. Rechnungen aus Anlaß von Re präsentationsaufgaben haben außerdem den Anlaß und

den begünstigten Personenkreis sowie die Unterschrift des Einladenden zu enthalten.

(5) Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Bele

ge sind mindestens sieben Jahre in der Geschäftsstelle der Tourismusregion aufzubewahren.

§15 Rechnungsabschluß

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Finanzreferenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Rechnungsabschluß zu erstellen. Dieser besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung.

(2) In der Haushaltsrechnung sind die Jahressummen

der abgestätteten Einnahmen und Ausgaben nach Haus

haltsstellen auszuweisen und den entsprechenden Beträ gen des Jahresvoranschlages einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge des abgelaufenen Haus

haltsjahres gegenüberzustellen. Wesentliche Überschrei tungen des Jahresvoranschlages sind eingehend zu er läutern.

(3) In der Vermögensrechnung sind die anfänglichen

Stände am Beginn des Haushaltsjahres, deren Verände rung im laufenden Haushaltsjahr und die schließlichen Stände am Ende des Haushaltsjahres darzustellen.

(4) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das ab gelaufene Kalenderjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens am 31. März dem Vorstand zur weiteren Behandlung vorliegt.

(5) Der Vorstand hat den von ihm erstellten Rech

nungsabschluß dem Prüfungsausschuß zuzuleiten. Der Prüfungsausschuß hat den Rechnungsabschluß, die ent sprechenden Belege und die Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung zu überprüfen und da bei stichprobenartig die Belege auf ihre Vollständigkeit, auf ihre Anweisung und ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Abweichungen von den Ausga benansätzen des Jahresvoranschlages sind eingehend

zu überprüfen.

(6) Der Vorstand hat den geprüften Rechnungsab

schluß samt dem Prüfbericht der Delegiertenversamm

lung zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Stellt der Prüfungsausschuß bei der Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Mangel fest, so hat die Delegiertenversammlung dem Vorstand und dem Vorsitzenden die Entlastung zu erteilen. Wurden Mängel festgestellt, so hat die Delegiertenversammlung die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

(8) Der Rechnungsabschluß ist nach der Beschlußfas

sung unverzüglich der Landesregierung als Aufsichtsbe hörde (§ 29 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) vor zulegen.

V. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 16

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Juni 1990, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusregionen), LGBl. Nr. 38/1990, außer Kraft.