# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 79

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI.

wird verordnet (tm)~_r-~---,-~(tm)

grundstücksfläche von 2.740 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.

(3)Die Widmung eines Teiles des Grundstückes

Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist für Geschäftsbauten bis

zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4

O.ö. ROG.) von 800 m2 zulässig.

(4)Der von diesem Raumordnungsprogramm umfaßte

Teil des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist in

dar Anlago (Lagopkm) dargootoHfc--- .-- - -

§1

(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis

(§ 14 Z. 10 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI.

Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung

untersucht.

(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen

dung eines Teiles des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Ra

benberg, Gemeinde Tumeltsham, mit einer Gesamt-

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.