# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird

# (O.ö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1993)

Nr. 84 Landesgesetz

vom 2. Juni 1993, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, wird

wie folgt geändert:

1.Dem § 6 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

"(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet."

2.Im § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. "(4)"; folgender Abs. 3 (neu) ist einzufügen:

"(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch anzuzeigen, daß sich in einer Leiche ein Herzschrittmacher befindet."

„(3) Der Totenbeschauer hat je eine Ausfertigung der Totenbeschauscheine monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde vorzulegen. Der ärztliche Behandlungsschein (§ 4) ist der Ausfertigung für die Bezirksverwaltungsbehörde anzuschließen. Eine Ausfertigung des Totenbeschau-scheines verbleibt beim Totenbeschauer."

"(3) Herzschrittmacher sind bei Obduktionen zu entfernen. Sie gehen in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Obduktion durchgeführt wird."

"(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder, falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen der Verstorbene zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nach dieser Bestimmung Verpflichtete vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die verpflichtete Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen, wenn dies nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 unzulässig ist."

12.Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Bezeichnung Abs. "(4)" und "(5)"; folgender Abs. 3

(neu) ist einzufügen:

"(3) Die Abgabe der Leiche ist unzulässig,

- wenn der Gemeinde eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,

Seite 166

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 36.

Stück, Nr. 84

(1) Bei der Versargung der Leichen sind Pietät und Würde zu wahren.

(2) Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und

sonstige Gegenstände müssen aus Materialien be

stehen, von denen bei der gewählten Bestattungsart

möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen. Bei Feuerbe

stattung ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß

keine Schäden an der Einäscherungsanlage entste

hen können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nä

here Bestimmungen über die Beschaffenheit von

Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und son

stigen Gegenständen zu erlassen. Dabei ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und die verschie

denen Bestattungsarten Bedacht zu nehmen."

"(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, daß die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen."

16.§ 22 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

"(1) Für die Überführung einer Leiche über die Grenzen des Landes Oberösterreich hinaus ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, es sei denn, die Leiche wird

(2) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Landes Oberösterreich ist eine Bewilligung dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung am Toten beschauschein vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden."

17.Dem § 22 ist folgender Abs. 8 anzufügen:

"(8) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person."

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundma chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zweitfol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag er

lassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem Inkrafttre ten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.