# Landesgesetz, mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird (Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 1993)

Nr. 88 Landesgesetz

vom 7. Juli 1993, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wird

(O.ö. Parkgebührengesetz-Novelle 1993)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/1992, wird wie folgt geändert:

Im § 5 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

„e) Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit abgestellt werden; die Bestätigung ist auszustellen, wenn das Fahrzeug der Ausübung mobiler sozialer oder medizinischer Dienste dient; im Falle der Verweigerung der Ausstellung der Bestätigung entscheidet über Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid; die Bestätigung muß hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein; nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Bestätigung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Seite 172

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 38. Stück, Nr. 89, 90 u. 91