# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Nr. 92

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1993, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 133 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993, wird nach Anhörung der Fachgruppe OÖ. Bestattung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife (Abs. 1) werden an den Verbrau

cherpreisindex (1986 = 100) gebunden. Die Neufest

legung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landes

hauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals ge

genüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex

(1986 = 100) vom 1.1.1993 (120,0), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Ände rung bewirkt hat, um mehr als 10% nach oben oder unten verändert im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Ver änderung; ausgenommen hievon wird TP. I Z. 3 der An lage, die nur im Ausmaß von 80% der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.

(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuer gesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993, inbegriffen.

(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbrin genden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung be

stimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.

§2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier

entstehenden Barauslagen

(wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet

werden.

§3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 4, 5 und 6 der Anlage zu

dieser Verordnung darf

Seite 176Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993,