# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Mietwohnungen für besonders förderbare Personen

# (Oö. Sonderwohnbau-Verordnung)

Nr. 95

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1993 über die Förderung von Mietwohnungen für besonders förderbare Personen (O.ö. Sonderwohnbau-Verordnung)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 11 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:

¦¦-¦¦§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Das Land gewährt zur Errichtung von 3.000 Miet

wohnungen für besonders förderbare Personen, deren

Baubeginn in die Jahre 1992 bis 1995 fällt, eine Förde rung in der Form von Annuitätenzuschüssen zu Hypothe kardarlehen oder Bausparkassendarlehen, die zur Deckung der Gesamtbaukosten aufgenommen werden.

(2) Als Gesamtbaukosten im Sinn dieser Verordnung

gelten die Gesamtbaukosten gemäß § 7 der O.ö. Neubau förderungs-Verordnung.

§2 Voraussetzungen

(1) Die Förderung wird gemeinnützigen Bauvereinigun gen zur Errichtung von Mietwohnungen gewährt. Die ge meinnützige Bauvereinigung muß erklären, daß es sich bei dem geplanten Projekt um Wohnungen im Sinne des Sonderwohnbauprogrammes handelt.

(2) Die Wohnungen sind entweder auf solchen Grund

stücken zu errichten, die im Eigentum von gemeinnützi gen Bauvereinigungen stehen oder die als Baurechts

gründe zu einem angemessenen Bauzins zur Verfügung

gestellt werden.

(3) Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn

§3 Ausmaß der Förderung

(1) Das Land gewährt Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen im Ausmaß von 50% der Gesamt

baukosten.

(2) Die gemeinnützige Bauvereinigung hat Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 7%, der Mieter von 2% der Gesamtbaukosten aufzubringen.

(3) Die Gemeinde fördert mindestens 25% der Gesamt

baukosten

(1) Als Hypothekardarlehen gilt ein Darlehen im Sinne des § 2 Z. 16 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes

1993.

(2) Die Annuitätenzuschüsse werden vom Land bis zu

50% und von der Gemeinde in der Höhe von mindestens 25% der Gesamtbaukosten jeweils in der Höhe gewährt, daß für den Mieter nur die Annuitäten eines gemäß § 9 des O.ö. WFG 1993 in Verbindung mit § 4 und § 7 der O.ö. Neubauförderungs-Verordnung gewährten Förde

rungsdarlehens verbleiben. Die Laufzeit beträgt 25 oder 30 Jahre.

(3) Die Annuitätenzuschüsse gelangen jeweils dann zur Auszahlung, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung

die Bezahlung der schuldscheinmäßigen Annuität nach

gewiesen hat.

§5

Kriterien zur Beurteilung einer Person als besonders förderbar

(1) Besonders förderbar sind Personen, deren

Jahreshaushaltseinkommen gemäß § 2 Z. 11 und 12 des O.ö. WFG 1993

bei einer Haushaltsgröße von einer

Seite 184

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 42. Stück,

Nr. 95 u. 96

Person nicht mehr als S 270.000,-, bei zwei Personen nicht mehr als S 400.000,- beträgt; für jede weitere Person im Haushalt des künftigen Mieters erhöht sich der letztgenannte Betrag um S 50.000,-

.

(2) Die Vergabe der Wohnungen hat nach den von der

o. ö. Landesregierung am 5. Juli 1993 genehmigten und in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 15, kundgemach ten Vergaberichtlinien zu erfolgen.

(3) Kann eine Wohnung innerhalb von sechs Monaten

nach Fertigstellung bzw. bei Mieterwechsel nicht vermie tet werden, weil das Einkommen des künftigen Mieters die im Abs. 1 angeführten Beträge übersteigt, so können die für Mietwohnungen geltenden Einkommensgrenzen

des § 2 Z. 13 lit. c. O.ö. WFG 1993 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung ange

wendet werden.

§6 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 58/1992 außer Kraft.