# Verordnung des Landeshauptmannes Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Nr. 97 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1993, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Auf Grund des § 117 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte

zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung ge

stellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objektta rif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchst entgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reini gen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehen

den Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des ein zelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be

nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.

§2

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos

sen verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu

schlag zum Objekttarif von S 14,-

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich

bar sind, pro angefangene Viertelstunde

der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif

von S 77,-

3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über

prüfungsablauf eingegliedert werden kön

nen, pro angefangene Viertelstunde der

Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag

von S 77,-

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.

Seite 188

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 43.

Stück, Nr. 97

§5

Eine Erhöhung der Höchsttarife (§ 1 Abs. 1) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und der Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 5 v. H. ändern. Diese Faktoren sind

-zu 45 Prozent der Verbraucherpreisindex 1986 = 100 (zuletzt: Stand 1. 7.1993 - 123,1)

und

-zu 55 Prozent die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe

(zuletzt: abgeschlossen zwischen der Landesinnung

der Rauchfangkehrer für Oberösterreich einerseits

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge

werkschaft der Bau- und Holzarbeiter andererseits

vom 27. März 1992).

§6

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 32 der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§7

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1992, LGBl. Nr. 17, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Leitl

Landesrat

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost

Leistung

Höchsttarif

2. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe

und bis 2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,

Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen

Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung

Objekttarif

Kehrtarif

a)bis 15 kW...S 76,-S 56,-

b) über 15 bis 50 kW S 76,-S 60,-

c) über 50 bis 120 kW S 86,-S 79,-

d) über 120 bis 300 kW S 86,-S 108,-

e) über 300 bis 1000 kW S 86,-S 159,-

f)über 1000 kW S 86,-S 312,-

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich

der Kehrtarif pro angefangenen Meter um 10%.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 43. Stück,

Nr. 97

Seite 189

Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich

Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gem. § 1 Abs. 4

je m2 der zu reinigenden Fläche .S16,-

jedoch mindestensS96,-

pro angefangener 1A Stunde

Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-

in heißem ZustandS141,-

pro angefangener V* Stunde

Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-

in heißem ZustandS141,-

Material (Pauschale) S26,-

pro angefangener V* Stunde

Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-

pro Rauch- oder GasfangS122,-

ab dem 6. Geschoß erhöht sich

der Höchsttarif pro Geschoß um .S26,-

10. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder

Feuerbeschauen

pro angefangener VA Stunde

S 70,-

11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel

S 160,-

12. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif

Prüfungstarif

a)bis 15 kW

b) über 15 bis 50 kW

c) über 50 bis 120 kW

d) über 120 bis 300 kW

e) über 300 bis 1000 kW

f)über 1000 kW

S 76,-S65

S 76,-S120

S 86,-S170

S 86,-S240

S 86,-S340

S 86,-S660