# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Nr. 98

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1993, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach

dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Auf-Grund des § 47 des-FleischunlersuchuxigsgeseU zes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird

verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 21/1989 und LGBl. Nr. 111/1990 wird wie folgt geändert:

„(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Trichinenschau, der Wilduntersuchung gemäß § 44 Abs. 2 Z. 2 Fleischuntersuchungsgesetz und der Betriebskontrollen gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz gebührt bei Entfernungen über einen Kilometer eine Wegentschädigung von S 5,- für jeden zurückgelegten Kilometer."

§2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.