# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auerbach

Nr. 99

Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1993

über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auerbach

§1

Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß vom 13. September 1993 der Gemeinde Auerbach, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Auerbach:

„ln Blau über einem silbernen Zwillings-Wellenbalken eine silberne,

schwimmende Ente mit goldenem Bein und goldenem Schnabel, der eine

silberne Hostie mit den Buchstaben IHS hält".

Nr. Nr. Die O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung, LGBI. 55/1991, in der Fassung der Verordnung LGBI. 6/1992 wird wie folgt geändert: